(1) Alle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 73 und 74.
(2) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.
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