(1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.
(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen
1. a) | die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlages und | |||||||||
b) | die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen darzustellen sowie | |||||||||
2. a) | die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen, | |||||||||
b) | die offen gebliebenen Obligos der Forderungen, | |||||||||
c) | Verbindlichkeiten und | |||||||||
d) | die Bindungen in der Finanzierungsrechnung nachzuweisen. |
(3) Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.
(4) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erbringen.
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