Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIn der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.
(2)Absatz 2In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen
1.Ziffer eins
a)Litera adie Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlages und
b)Litera bdie tatsächlichen Ein- und Auszahlungen darzustellen sowie
2.Ziffer 2
a)Litera adie Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
b)Litera bdie offen gebliebenen Obligos der Forderungen,
c)Litera cVerbindlichkeiten und
d)Litera ddie Bindungen in der Finanzierungsrechnung nachzuweisen.
(3)Absatz 3Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Absatz eins und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.
(4)Absatz 4Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erbringen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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