§ 75 BHG 2013 Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
    1. 1.Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch)
    2. 2.Ziffer 2pfandrechtliche Belastung
    3. 3.Ziffer 3Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens
    4. 4.Ziffer 4unentgeltliche Übereignung oder
    5. 5.Ziffer 5Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wennEine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
    3. 3.Ziffer 3bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.Bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins, hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,ein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nicht mehr benötigt wird,
      2. b)Litera bder gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) dieses Bestandteiles die nach Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
      3. c)Litera ceine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
      4. d)Litera deine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
      5. e)Litera edie Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften der Übergeberin oder des Übergebers und der Empfängerin oder des Empfängers enthalten oder
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aeine solche Übereignung in Folge der Eigenart der einem haushaltsleitenden Organ obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
      2. b)Litera bder gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
  6. (6)Absatz 6Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.Eine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 5, darf nur unter den im Absatz 5, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
  7. (7)Absatz 7Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsVerfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
    2. 2.Ziffer 2Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung 25 vH des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
    3. 3.Ziffer 3Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
  8. (8)Absatz 8Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Absatz 2, Ziffer 3, genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  9. (9)Absatz 9§ 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 73, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 BHG 2013
§ 76 BHG 2013