(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
1. | Veräußerung (Verkauf oder Tausch) | |||||||||
2. | pfandrechtliche Belastung | |||||||||
3. | Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens | |||||||||
4. | unentgeltliche Übereignung oder | |||||||||
5. | Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB) | |||||||||
verfügen. |
(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
1. | die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder | |||||||||
2. | der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies | |||||||||
3. | bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird. |
(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens eines anderen Rechtsträgers unentgeltlich übereignen, wenn
1. a) | ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird, | |||||||||
b) | der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt, | |||||||||
c) | eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist, | |||||||||
d) | eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und | |||||||||
e) | die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften der Übergeberin oder des Übergebers und der Empfängerin oder des Empfängers enthalten oder | |||||||||
2. a) | eine solche Übereignung in Folge der Eigenart der einem haushaltsleitenden Organ obliegenden Aufgaben erforderlich wird und | |||||||||
b) | der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt. |
(6) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
1. | Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen; | |||||||||
2. | Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung 25 vH des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar; | |||||||||
3. | Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt. |
(8) Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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