Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:
1.Ziffer einsEine übersichtliche Darstellung
a)Litera ader Budgetstruktur,
b)Litera bder für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und
c)Litera cder für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.
2.Ziffer 2die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung;
3.Ziffer 3die Darstellung der Personalressourcen;
4.Ziffer 4die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie
5.Ziffer 5die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (§ 41), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 24 Abs. 3) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (Paragraph 41,), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (Paragraph 24, Absatz 3,) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
(2)Absatz 2Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
(3)Absatz 3In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
6.Ziffer 6Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37) undBindungen im Rahmen der Veranschlagung (Paragraph 37,) und
7.Ziffer 7Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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