(1) Für jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:
1. | Eine übersichtliche Darstellung | |||||||||
a) | der Budgetstruktur, | |||||||||
b) | der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und | |||||||||
c) | der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen. | |||||||||
2. | die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung; | |||||||||
3. | die Darstellung der Personalressourcen; | |||||||||
4. | die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie | |||||||||
5. | die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (§ 41), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 24 Abs. 3) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans. |
(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
1. | gesetzliche Verpflichtungen (§ 35), | |||||||||
2. | zweckgebundene Gebarung (§ 36), | |||||||||
3. | EU-Gebarung im Bundeshaushalt, | |||||||||
4. | variable Mittelverwendungen (§ 12 Abs. 5 Z 1 iVm § 27 Abs. 2), | |||||||||
5. | finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 31), | |||||||||
6. | Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37) und | |||||||||
7. | Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz. |
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.
0 Kommentare zu § 43 BHG 2013