Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.
(2)Absatz 2Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
(3)Absatz 3Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.
(4)Absatz 4Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.
(5)Absatz 5Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden.
(6)Absatz 6Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 BHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 BHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 BHG 2013