§ 7 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind

1.

die in § 6 Abs. 1 genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach § 7 Abs. 2 übertragen werden;

2.

Organe des Bundes, denen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;

3.

die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;

4.

zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 und

5.

die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

(2) Die Aufgaben von Leiterinnen oder Leitern einer haushaltsführenden Stelle sind

1.

die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;

2.

die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;

3.

sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);

4.

die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durch

a)

die Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 90 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;

b)

die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;

c)

die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;

d)

sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 Abs. 5,

e)

Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);

f)

die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);

g)

die Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und

h)

die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2).

5.

die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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