Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsOrgane des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.Organe des Bundes haben für Leistungen (Paragraph 859, ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu Absatz eins,, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2a)Absatz 2 aFür die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Abs. 2 einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Absatz 2, einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.
(3)Absatz 3Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.Ergeben sich über eine nach Absatz eins, zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, bleibt davon unberührt.
(4)Absatz 4Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.Die im ersten Satz des Absatz eins, genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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