§ 27 BHG 2013 Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und
    2. 2.Ziffer 2die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.
  2. (2)Absatz 2Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,
    2. 2.Ziffer 2die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der
      1. a)Litera aGlobalbudgets und
      2. b)Litera bDetailbudgets.

    Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Ziffer 2, Litera b, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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