§ 27 BHG 2013 Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:

1.

die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und

2.

die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.

(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen

1.

die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,

2.

die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der

a)

Globalbudgets und

b)

Detailbudgets.

Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 BHG 2013
§ 28 BHG 2013