Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Ziffer 2, Litera b, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
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