(1) Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:
1. | die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und | |||||||||
2. | die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets. |
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen
1. | die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene, | |||||||||
2. | die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der | |||||||||
a) | Globalbudgets und | |||||||||
b) | Detailbudgets. |
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
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