Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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