§ 104g BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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