Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsOrgane der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe und die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.
(2)Absatz 2Die Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG iVm § 2 Abs. 1, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen (§ 8) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.Die Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins,, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen (Paragraph 8,) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.
(3)Absatz 3Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 9, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.Die anordnenden Organe dürfen die in den Paragraphen 9,, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass
1.Ziffer eins
a)Litera aeine direkte Anbindung des anordnenden Organs an das Haushaltsverrechnungssystem gegeben ist oder
b)Litera bDatenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden,
2.Ziffer 2dies der Verwaltungsvereinfachung dient,
3.Ziffer 3die Gebarungssicherheit und
4.Ziffer 4die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.
(5)Absatz 5Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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