(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe und die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.
(2) Die Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG iVm § 2 Abs. 1, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen (§ 8) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.
(3) Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 9, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass
1. a) | eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an das Haushaltsverrechnungssystem gegeben ist oder | |||||||||
b) | Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden, | |||||||||
2. | dies der Verwaltungsvereinfachung dient, | |||||||||
3. | die Gebarungssicherheit und | |||||||||
4. | die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. |
(5) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
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