Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51 Abs. 7 B-VG).Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51, Absatz 7, B-VG).
(2)Absatz 2Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß § 54 überschritten werden.Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß Paragraph 54, überschritten werden.
(3)Absatz 3Die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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