(1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51 Abs. 7 B-VG).
(2) Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß § 54 überschritten werden.
(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
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