§ 3 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Haushaltsführung umfasst

1.

die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,

2.

das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,

3.

das Controlling,

4.

die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie

5.

die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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