(1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der Buchhaltungsagentur des Bundes. Die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur des Bundes ist dann nicht gegeben, wenn die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 98 Abs. 3 geführt werden oder die Mitwirkung der Buchhaltungsagentur des Bundes an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist.
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