(1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:
1. | Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung; | |||||||||
2. | Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle; | |||||||||
3. | Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung; | |||||||||
4. | Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung; | |||||||||
5. | Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln; | |||||||||
6. | Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger; | |||||||||
7. | nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung; | |||||||||
8. | Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; | |||||||||
9. | Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt; | |||||||||
10. | Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65; | |||||||||
11. | Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben; | |||||||||
12. | Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen; | |||||||||
13. | Einzahlungen, die einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Stelle; | |||||||||
14. a) | die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und | |||||||||
b) | bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten; | |||||||||
15. | Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 80 Abs. 2 Z 3; | |||||||||
16. | Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen; | |||||||||
17. | Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang; | |||||||||
18. | die Gebarung gemäß § 81; | |||||||||
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2012) |
(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.
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