Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsFolgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:
1.Ziffer einsEinzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;
2.Ziffer 2Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;
3.Ziffer 3Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung;
4.Ziffer 4Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung;
5.Ziffer 5Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln;
6.Ziffer 6Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger;
7.Ziffer 7nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung;
8.Ziffer 8Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
9.Ziffer 9Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
10.Ziffer 10Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65;Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des Paragraph 65 ;,
11.Ziffer 11Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
12.Ziffer 12Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen;
13.Ziffer 13Einzahlungen, die einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Stelle;
14.Ziffer 14
a)Litera adie Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen unddie Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 50, Absatz 3,) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und
b)Litera bbei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;
15.Ziffer 15Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 80 Abs. 2 Z 3;Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
16.Ziffer 16Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
17.Ziffer 17Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2012)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,)
(2)Absatz 2Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.Die Verrechnung zu Absatz eins, hat nach den Grundsätzen des Paragraph 96, Absatz 3, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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