Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsJede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.
(2)Absatz 2Die Kosten und Erlöse, die sich aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung ableiten, sind in der Kosten- und Leistungsrechnung in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen. Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
(3)Absatz 3Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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