§ 9 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.

(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.

(3) Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind

1.

die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 5 Abs. 4),

2.

die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,

3.

die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 101),

4.

die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,

5.

die Innenprüfung (§§ 113 bis 116),

6.

die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,

7.

die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,

8.

die Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (§§ 7 und 8) und

9.

die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.

(4) Mit anderen als den in Abs. 3 genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach § 2 Abs. 1 entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(5) Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 3 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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