Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im Paragraph 79, enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(2)Absatz 2Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
1.Ziffer einsdurch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
2.Ziffer 2jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von hundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von hundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;
3.Ziffer 3durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Ziffer 2, Anwendung zu finden hat.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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