Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVon dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.Von dem in Paragraph 28, Absatz eins, aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 28 Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.Abweichend von Paragraph 28, Absatz eins, ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3Abweichend von § 28 Abs. 1 sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 50 Abs. 1 sowie gemäß §§ 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.Abweichend von Paragraph 28, Absatz eins, sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, sowie gemäß Paragraphen 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4)Absatz 4Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,
1.Ziffer eins
a)Litera adie an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu überweisenden Abgaben oder
b)Litera bAnteile an solchen Abgaben, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden und
2.Ziffer 2die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß unionsrechtlicher Vorschriften.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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