§ 29 BHG 2013 Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Von dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 50 Abs. 1 sowie gemäß §§ 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(4) Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,

1. a)

die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu überweisenden Abgaben oder

b)

Anteile an solchen Abgaben, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden und

2.

die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß unionsrechtlicher Vorschriften.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 BHG 2013
§ 30 BHG 2013