Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsZiele und Aufgaben des Controlling;
2.Ziffer 2Organisation und Durchführung des Controlling;
3.Ziffer 3Berichtswesen und
4.Ziffer 4die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Budgetcontrolling zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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