Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesvoranschlag ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) und innerhalb dessen jeweiliger Obergrenzen in systematischer Weise in Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene, jeweils unter Berücksichtigung variabler (§ 12 Abs. 5) und fixer Mittelverwendungen, zu unterteilen (§ 12).Der Bundesvoranschlag ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes (Paragraph 12,) und innerhalb dessen jeweiliger Obergrenzen in systematischer Weise in Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene, jeweils unter Berücksichtigung variabler (Paragraph 12, Absatz 5,) und fixer Mittelverwendungen, zu unterteilen (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2Jede Untergliederung ist vollständig und nach sachlichen Kriterien grundsätzlich in mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. In Ausnahmefällen kann eine Untergliederung in ein Globalbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.
(3)Absatz 3Der Bundesvoranschlag hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget gemäß § 41 zu enthalten.Der Bundesvoranschlag hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget gemäß Paragraph 41, zu enthalten.
(4)Absatz 4Jedes Globalbudget ist vollständig und grundsätzlich in mehrere Detailbudgets erster Ebene unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Globalbudget in ein einziges Detailbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.Jedes Globalbudget ist vollständig und grundsätzlich in mehrere Detailbudgets erster Ebene unter Berücksichtigung von Paragraph 46, Absatz 4, aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Globalbudget in ein einziges Detailbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.
(5)Absatz 5Ein Detailbudget ersterEbene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint. Detailbudgets zweiter Ebene müssen rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfes des Bundesvoranschlages, im dafür vorgesehenen EDV-System erfasst, vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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