§ 11 LobbyG

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:

a.

Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,

b.

eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,

c.

einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und

d.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;

2.

die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie

3.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:

a.

Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,

b.

eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,

c.

einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und

d.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;

2.

die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie

3.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.

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