Art. 2 § 16 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung von Auflagen aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Reicht die Vorschreibung von Auflagen nicht aus oder ist zumindest eine der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung weggefallen, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 2 betroffene Bescheide sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Aus- oder Durchfuhr betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(5) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,

1.

in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

2.

zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 AußWG 2011 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung von Auflagen aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Reicht die Vorschreibung von Auflagen nicht aus oder ist zumindest eine der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung weggefallen, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 2 betroffene Bescheide sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Aus- oder Durchfuhr betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(5) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,

1.

in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

2.

zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 AußWG 2011 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

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