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(1) Eine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wenn
1. | die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist und | |||||||||
2. | alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind. |
(2) Bei der Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des § 3 AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in § 54 AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von § 23 getroffen hat.
(3) Eine Genehmigung im Sinne von Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. | die gelieferten Güter im Bestimmungsland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden; | |||||||||
2. | das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 4 unterworfen ist; | |||||||||
3. | auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Z 2 unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden; | |||||||||
4. | das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 3 vergleichbar sind, und | |||||||||
5. | im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Z 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt. |
(4) Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 3 Z 2 ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.
(5) Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Abs. 3 Z 2 muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.
(1) Eine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wenn
1. | die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist und | |||||||||
2. | alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind. |
(2) Bei der Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des § 3 AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in § 54 AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von § 23 getroffen hat.
(3) Eine Genehmigung im Sinne von Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. | die gelieferten Güter im Bestimmungsland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden; | |||||||||
2. | das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 4 unterworfen ist; | |||||||||
3. | auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Z 2 unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden; | |||||||||
4. | das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 3 vergleichbar sind, und | |||||||||
5. | im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Z 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt. |
(4) Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 3 Z 2 ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.
(5) Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Abs. 3 Z 2 muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.