§ 17 SSEG

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16 Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3a, § 7 Abs. 3a, § 7 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2017 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.

Stand vor dem 17.01.2017

In Kraft vom 19.01.2002 bis 17.01.2017

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16 Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für Österreich in Kraft tritt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3a, § 7 Abs. 3a, § 7 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2017 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.

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