§ 2 SSEG

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.

1.

auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie

2.

auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.

(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

(4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.

(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.

(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 17.01.2017

In Kraft vom 01.08.1996 bis 17.01.2017

(1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.

1.

auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie

2.

auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.

(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

(4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.

(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.

(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

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