§ 2 SSEG Sachlicher Geltungsbereich

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.
  2. (1)Absatz einsDas SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung
    1. 1.Ziffer einsauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowieauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.
  3. (2)Absatz 2Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
  4. (3)Absatz 3Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
  5. (4)Absatz 4Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 5, des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
  6. (5)Absatz 5Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. römisch III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
  7. (6)Absatz 6Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. römisch III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 17.01.2017

In Kraft vom 01.08.1996 bis 17.01.2017
  1. (1)Absatz einsDas SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.
  2. (1)Absatz einsDas SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung
    1. 1.Ziffer einsauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowieauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.
  3. (2)Absatz 2Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
  4. (3)Absatz 3Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
  5. (4)Absatz 4Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Artikel 5, des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
  6. (5)Absatz 5Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. römisch III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
  7. (6)Absatz 6Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Artikel 3, des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. römisch III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

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