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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.