Art. 2 § 15 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

(2) Anträge und Meldungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.

(3) Genehmigungen sind zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

(2) Anträge und Meldungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.

(3) Genehmigungen sind zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.

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