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Der Grundkilometertarif gemäß § 2 § 3 MTVOerhöht sich gemäß § 9 Abs. 7 lit.b BStMG für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras (A 13weggefallen) im Kalenderjahr 2012 um einen Aufschlag in der Höhe von 10 %, im Kalenderjahr 2013 um einen Aufschlag in der Höhe von 15 %, im Kalenderjahr 2014 um einen Aufschlag in der Höhe von 20 % und ab dem Kalenderjahr 2015 um einen Aufschlag in der Höhe von 25 %seit 01.01.2014 weggefallen. Der Grundkilometertarif gemäß Paragraph 2, erhöht sich gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Litera , BStMG für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras (A 13) im Kalenderjahr 2012 um einen Aufschlag in der Höhe von 10 %, im Kalenderjahr 2013 um einen Aufschlag in der Höhe von 15 %, im Kalenderjahr 2014 um einen Aufschlag in der Höhe von 20 % und ab dem Kalenderjahr 2015 um einen Aufschlag in der Höhe von 25 %.
Der Grundkilometertarif gemäß § 2 § 3 MTVOerhöht sich gemäß § 9 Abs. 7 lit.b BStMG für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras (A 13weggefallen) im Kalenderjahr 2012 um einen Aufschlag in der Höhe von 10 %, im Kalenderjahr 2013 um einen Aufschlag in der Höhe von 15 %, im Kalenderjahr 2014 um einen Aufschlag in der Höhe von 20 % und ab dem Kalenderjahr 2015 um einen Aufschlag in der Höhe von 25 %seit 01.01.2014 weggefallen. Der Grundkilometertarif gemäß Paragraph 2, erhöht sich gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Litera , BStMG für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras (A 13) im Kalenderjahr 2012 um einen Aufschlag in der Höhe von 10 %, im Kalenderjahr 2013 um einen Aufschlag in der Höhe von 15 %, im Kalenderjahr 2014 um einen Aufschlag in der Höhe von 20 % und ab dem Kalenderjahr 2015 um einen Aufschlag in der Höhe von 25 %.