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(2) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
(2) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.