§ 8 SSEG Zeugnisse

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
    2. 2.Ziffer 2Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
    3. 3.Ziffer 3Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
    4. 4.Ziffer 4Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
    5. 5.Ziffer 5International Management-Zeugnis (IMS),
    6. 6.Ziffer 6Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
    7. 7.Ziffer 7Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
    8. 8.Ziffer 8Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
    9. 9.Ziffer 9Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
    10. 10.Ziffer 10Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,
    11. 11.Ziffer 11Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
    12. 12.Ziffer 12Internationales Freibord-Zeugnis,
    13. 13.Ziffer 13Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Ziffer eins bis 5 und 12.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem MusterDie in Absatz eins, genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
    1. 1.Ziffer einsdes Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
    2. 2.Ziffer 2des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowiedes Anhanges römisch II zu Anlage römisch eins, des Anhanges römisch fünf zu Anlage römisch II und des Anhanges zu Anlage römisch IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie
    3. 3.Ziffer 3der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommender Anlage römisch III zum LOAD LINE-Übereinkommen
    auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ermächtigt, werden die in Absatz eins, genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Absatz eins, Ziffer 13, genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
    2. 2.Ziffer 2Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
    3. 3.Ziffer 3Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
    4. 4.Ziffer 4Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
    5. 5.Ziffer 5International Management-Zeugnis (IMS),
    6. 6.Ziffer 6Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
    7. 7.Ziffer 7Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
    8. 8.Ziffer 8Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
    9. 9.Ziffer 9Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
    10. 10.Ziffer 10Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,
    11. 11.Ziffer 11Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
    12. 12.Ziffer 12Internationales Freibord-Zeugnis,
    13. 13.Ziffer 13Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Ziffer eins bis 5 und 12.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem MusterDie in Absatz eins, genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
    1. 1.Ziffer einsdes Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
    2. 2.Ziffer 2des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowiedes Anhanges römisch II zu Anlage römisch eins, des Anhanges römisch fünf zu Anlage römisch II und des Anhanges zu Anlage römisch IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie
    3. 3.Ziffer 3der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommender Anlage römisch III zum LOAD LINE-Übereinkommen
    auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ermächtigt, werden die in Absatz eins, genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Absatz eins, Ziffer 13, genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.

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