§ 5 LRMV (weggefallen)

Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben Alternativszenarien für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren zu erstellen. In diese Alternativszenarien sind insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet, einzubeziehen. Die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmäßig zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade einzubeziehen.
§ 5 LRMV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben Alternativszenarien für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren zu erstellen. In diese Alternativszenarien sind insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet, einzubeziehen. Die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmäßig zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade einzubeziehen.
§ 5 LRMV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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