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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
(2) Artikel II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten von Art. II dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) § 18 des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(4) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
(2) Artikel II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten von Art. II dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) § 18 des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(4) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.