Art. 2 § 11 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in Kategorie 0 der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009;

2.

Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;

3.

Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;

4.

Name und Anschrift des Lieferanten und

5.

den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben.

(3) Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 letzter Satz anzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in Kategorie 0 der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009;

2.

Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;

3.

Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;

4.

Name und Anschrift des Lieferanten und

5.

den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben.

(3) Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 letzter Satz anzuschließen.

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