Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach § 5 zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.
(2) Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach § 5 zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.