§ 6 LRMV (weggefallen)

Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach § 5 berücksichtigen, zu erstellen.Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Paragraph 5, berücksichtigen, zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach § 5 zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Paragraph 5, zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.
§ 6 LRMV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach § 5 berücksichtigen, zu erstellen.Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Paragraph 5, berücksichtigen, zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach § 5 zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Paragraph 5, zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.
§ 6 LRMV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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