§ 1 PBVO (weggefallen)

Post-Bezügeverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2013 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem§ 1 PBVO (weggefallen) seit 02.07.2013 weggefallen. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:

  1. 1.Ziffer einsDie Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5,105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5,105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
  2. 2.Ziffer 2Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
  3. 3.Ziffer 3Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 06.07.2012 bis 30.06.2013
Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem§ 1 PBVO (weggefallen) seit 02.07.2013 weggefallen. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:

  1. 1.Ziffer einsDie Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5,105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5,105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
  2. 2.Ziffer 2Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
  3. 3.Ziffer 3Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.

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