Art. 2 § 22 SKG 2013 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Aufzeichnungen im Rahmen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen alle für die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen notwendigen Angaben enthalten.
  3. (3)Absatz 3Aufzeichnungen im Rahmen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen;
    2. 2.Ziffer 2die Menge dieser Güter;
    3. 3.Ziffer 3im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften;
    5. 5.Ziffer 5der oder die Vertragspartner;
    6. 6.Ziffer 6der Empfänger der Güter und
    7. 7.Ziffer 7die Endverwendung und der Endverwender.
  4. (4)Absatz 4Die Beteiligten haben die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 21 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.Die Beteiligten haben die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 21, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Aufzeichnungen im Rahmen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen alle für die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen notwendigen Angaben enthalten.
  3. (3)Absatz 3Aufzeichnungen im Rahmen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen;
    2. 2.Ziffer 2die Menge dieser Güter;
    3. 3.Ziffer 3im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften;
    5. 5.Ziffer 5der oder die Vertragspartner;
    6. 6.Ziffer 6der Empfänger der Güter und
    7. 7.Ziffer 7die Endverwendung und der Endverwender.
  4. (4)Absatz 4Die Beteiligten haben die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 21 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.Die Beteiligten haben die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 21, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

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