Art. 2 § 6 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:

1.

Orte mit Kernmaterial;

2.

Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;

3.

außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13;

4.

stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 14;

5.

jeden Teil eines Standorts im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15;

6.

Orte gemäß § 5 Abs. 1, 4, 7 und 8;

7.

andere Orte, die von der Behörde gemäß Art. 5 Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;

8.

andere als die in den Z 1 bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;

9.

andere als die in den Z 1 bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.

(3) Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Abs. 2 Z 9 gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Abs. 2 Z 9 ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dabei

1.

möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;

2.

die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und

3.

der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.

(5) Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:

1.

Orte mit Kernmaterial;

2.

Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;

3.

außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13;

4.

stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 14;

5.

jeden Teil eines Standorts im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15;

6.

Orte gemäß § 5 Abs. 1, 4, 7 und 8;

7.

andere Orte, die von der Behörde gemäß Art. 5 Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;

8.

andere als die in den Z 1 bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;

9.

andere als die in den Z 1 bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.

(3) Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Abs. 2 Z 9 gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Abs. 2 Z 9 ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dabei

1.

möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;

2.

die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und

3.

der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.

(5) Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

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