Art. 2 § 6 SKG 2013 Überprüfungen durch die IAEO

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in Paragraph 21, Absatz 2, beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in Paragraph 21, Absatz 6, beschriebenen Pflichten.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, können folgende Orte betreffen:
    1. 1.Ziffer einsOrte mit Kernmaterial;
    2. 2.Ziffer 2Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;
    3. 3.Ziffer 3außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13;außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 ;,
    4. 4.Ziffer 4stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 14;stillgelegte Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 ;,
    5. 5.Ziffer 5jeden Teil eines Standorts im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15;jeden Teil eines Standorts im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15 ;,
    6. 6.Ziffer 6Orte gemäß § 5 Abs. 1, 4, 7 und 8;Orte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, 4, 7 und 8;
    7. 7.Ziffer 7andere Orte, die von der Behörde gemäß Art. 5 Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;andere Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 5, Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;
    8. 8.Ziffer 8andere als die in den Z 1 bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;andere als die in den Ziffer eins bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;
    9. 9.Ziffer 9andere als die in den Z 1 bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.andere als die in den Ziffer eins bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Abs. 2 Z 9 gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Abs. 2 Z 9 ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dabeiDie Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dabei
    1. 1.Ziffer einsmöglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
    3. 3.Ziffer 3der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in Paragraph 21, Absatz 2, beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in Paragraph 21, Absatz 6, beschriebenen Pflichten.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, können folgende Orte betreffen:
    1. 1.Ziffer einsOrte mit Kernmaterial;
    2. 2.Ziffer 2Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;
    3. 3.Ziffer 3außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13;außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 ;,
    4. 4.Ziffer 4stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 14;stillgelegte Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 ;,
    5. 5.Ziffer 5jeden Teil eines Standorts im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15;jeden Teil eines Standorts im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15 ;,
    6. 6.Ziffer 6Orte gemäß § 5 Abs. 1, 4, 7 und 8;Orte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, 4, 7 und 8;
    7. 7.Ziffer 7andere Orte, die von der Behörde gemäß Art. 5 Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;andere Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 5, Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;
    8. 8.Ziffer 8andere als die in den Z 1 bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;andere als die in den Ziffer eins bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;
    9. 9.Ziffer 9andere als die in den Z 1 bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.andere als die in den Ziffer eins bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Abs. 2 Z 9 gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Abs. 2 Z 9 ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dabeiDie Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dabei
    1. 1.Ziffer einsmöglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
    3. 3.Ziffer 3der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

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