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Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden
1. | auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs, | |||||||||
2. | auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt, | |||||||||
3. | auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, | |||||||||
4. | auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen, | |||||||||
5. | auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und | |||||||||
6. | auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden. |
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden
1. | auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs, | |||||||||
2. | auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt, | |||||||||
3. | auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, | |||||||||
4. | auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen, | |||||||||
5. | auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und | |||||||||
6. | auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden. |