§ 2 LobbyG Ausnahmen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsauf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
  2. 2.Ziffer 2auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
  3. 3.Ziffer 3auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
  4. 4.Ziffer 4auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
  5. 5.Ziffer 5auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
  6. 6.Ziffer 6auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsauf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
  2. 2.Ziffer 2auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
  3. 3.Ziffer 3auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
  4. 4.Ziffer 4auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
  5. 5.Ziffer 5auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
  6. 6.Ziffer 6auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.

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