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(2) Nachtdienst im Sinne des Abs.§ 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 UhrNDG-VO 2013 (=Nachtzeitraumweggefallen) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absseit 01.07.2013 weggefallen. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 Uhr mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Minuten) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 Uhr jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
(2) Nachtdienst im Sinne des Abs.§ 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 UhrNDG-VO 2013 (=Nachtzeitraumweggefallen) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absseit 01.07.2013 weggefallen. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 Uhr mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Minuten) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 Uhr jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.