Art. 2 § 21 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 sowie der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger vornehmen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2)         Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

1.

die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten;

2.

die erforderlichen Daten und Informationen erfragen;

3.

das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen;

4.

sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen;

5.

Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen;

6.

Proben entnehmen und analysieren lassen und

7.

die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter dem Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen. Das gilt nicht für Überprüfungen auf Anordnung der IAEO im Sinne von § 6 Abs. 1 oder der Europäischen Kommission gemäß Kapitel VII des EAG-Vertrages.

(4) Eine vorherige Verständigung gemäß Abs. 3 kann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung, in der die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben sind.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Überwachung im Rahmen des Abs. 1 erforderlich ist, haben der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, aufzunehmen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unbeschadet der gemäß § 5 bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten mit Verordnung anordnen, dass alle oder – im Hinblick auf eine Gruppe von Gütern – bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Güter und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Verordnung erlassen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 bei den durch eine solche Verordnung Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 sowie der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger vornehmen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2)         Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

1.

die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten;

2.

die erforderlichen Daten und Informationen erfragen;

3.

das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen;

4.

sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen;

5.

Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen;

6.

Proben entnehmen und analysieren lassen und

7.

die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter dem Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen. Das gilt nicht für Überprüfungen auf Anordnung der IAEO im Sinne von § 6 Abs. 1 oder der Europäischen Kommission gemäß Kapitel VII des EAG-Vertrages.

(4) Eine vorherige Verständigung gemäß Abs. 3 kann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung, in der die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben sind.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Überwachung im Rahmen des Abs. 1 erforderlich ist, haben der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, aufzunehmen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unbeschadet der gemäß § 5 bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten mit Verordnung anordnen, dass alle oder – im Hinblick auf eine Gruppe von Gütern – bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Güter und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Verordnung erlassen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 bei den durch eine solche Verordnung Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.

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