§ 15 LobbyG

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen § 5 Abs. 1 mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen § 5 Abs. 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen solchen Auftrag gegeben hat, verfällt zu Gunsten des Bundes.

(2) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus einem Lobbying-Auftrag sowie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine bestimmte Lobbying-Tätigkeit zwischen einem Lobbying-Unternehmen und dessen Lobbyisten oder zwischen einem Unternehmen, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt, und dem Unternehmenslobbyisten ist nichtig, sofern die Lobbying-Tätigkeit auf den Abschluss von Verträgen mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband abzielt; das einem Lobbying-Unternehmen zugekommene Erfolgshonorar aus einem solchen Vertrag verfällt zu Gunsten des Bundes. Im Übrigen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars insoweit nichtig, als das Erfolgshonorar in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag steht.

(3) Wenn die Vertragsteile eines Lobbying-Auftrags zum Schein (§ 916 Abs. 1 ABGB) ein Entgelt vereinbart haben, das den wahren Wert des Auftrags erheblich übersteigt, verfällt dieser Teil des Entgelts zu Gunsten des Bundes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen § 5 Abs. 1 mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen § 5 Abs. 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen solchen Auftrag gegeben hat, verfällt zu Gunsten des Bundes.

(2) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus einem Lobbying-Auftrag sowie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine bestimmte Lobbying-Tätigkeit zwischen einem Lobbying-Unternehmen und dessen Lobbyisten oder zwischen einem Unternehmen, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt, und dem Unternehmenslobbyisten ist nichtig, sofern die Lobbying-Tätigkeit auf den Abschluss von Verträgen mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband abzielt; das einem Lobbying-Unternehmen zugekommene Erfolgshonorar aus einem solchen Vertrag verfällt zu Gunsten des Bundes. Im Übrigen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars insoweit nichtig, als das Erfolgshonorar in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag steht.

(3) Wenn die Vertragsteile eines Lobbying-Auftrags zum Schein (§ 916 Abs. 1 ABGB) ein Entgelt vereinbart haben, das den wahren Wert des Auftrags erheblich übersteigt, verfällt dieser Teil des Entgelts zu Gunsten des Bundes.

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