Dieses Gesetz hat zum Ziel,
1. | die naturnahe und nachhaltige Jagd auf freilebendes Wild in ihrer Vielfalt als generelle Nutzung von Wild durch weidgerechte Jagdausübung als Kulturgut zu erhalten und weiter zu entwickeln, | |||||||||
2. | gesunde und stabile Wildpopulationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange in ihrer Artenvielfalt zu erhalten, | |||||||||
3. | im Bestand bedrohtes Wild zu schützen, seine Populationen zu stärken und seine Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, | |||||||||
4. | den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu sichern, | |||||||||
5. | die Jagd als komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit, die praktisches und fachliches Wissen und Können voraussetzt, durch Aus- und Weiterbildung im Sinne des gesetzlichen Auftrages qualitativ sicher zu stellen. |
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.
(2) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(3) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(4) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | in Eigenjagdgebieten (§ 4) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 10 Abs. 3) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, | |||||||||
2. | in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21). |
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16, 36 ff, 38 ff, 52 und 58) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 44 und 59) an dritte Personen übertragen werden.
(6) Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.
(3) Eine durch eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke oder durch eine Flurbereinigung verursachte Veränderung des Besitzstandes gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Abs. 2.
(4) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Jagdfläche, die das nach Abs. 1 und 2 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Jagdfläche mit einem in den Ländern Niederösterreich oder Steiermark gelegenen, derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehörigen Eigenjagdgebiete zusammenhängt und wenn außerdem durch die in den erwähnten Nachbarländern geltenden Landesjagdgesetze den Eigentümerinnen und Eigentümern von im Burgenland liegenden Eigenjagdgebieten die gleiche Begünstigung hinsichtlich ihrer in diesen Ländern gelegenen Jagdflächen, die mit ihren Eigenjagdgebieten im Burgenland zusammenhängen, zugestanden ist. Auf den im Burgenland gelegenen Gebietsteilen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.
(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.
(1) Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist gegeben, wenn sie auch nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche bloß durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn auf den die Verbindung bildenden Grundstücken die Jagd nicht ruht.
(3) Wege, Straßen, Triften, Bahnkörper, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzügen den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten. Besteht kein Einvernehmen über die Inanspruchnahme des Jagdrechtes bei Fallwild auf diesen Grundstücken, so hat der oder die Eigenjagdberechtigte die Verpflichtung zur Aneignung des Fallwildes innerhalb des in dem Eigenjagdgebiet gelegenen Längenzuges. Das Fallwild ist in diesem Fall in deren oder dessen Abschusslisten einzutragen und auf deren oder dessen Abschussplan anzurechnen.
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 4 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 16 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen. Der Antrag hat die Zustimmungserklärung der Pächterin oder des Pächters des Genossenschaftsjagdgebietes zu enthalten. Liegt kein Antrag vor, erfüllt der verbleibende Teil des Eigenjagdgebietes aber nicht mehr die Mindestjagdfläche von 115 ha, fallen diese Grundstücke dem Genossenschaftsjagdgebiet mit Beginn des nächsten Jagdjahres zu.
(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein neues Eigenjagdgebiet im Sinne des § 4, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiet erst mit der nächsten Jagdperiode ein, wenn es gemäß § 13 angemeldet und als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.
(2) Eine Erweiterung des Eigenjagdgebietes während der laufenden Jagdperiode ist auf Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten durch die Behörde festzustellen, wenn
1. | das Genossenschaftsjagdgebiet, zu welchem die Grundstücke bislang gehörten, weiterhin eine Jagdfläche von mindestens 115 ha aufweist und | |||||||||
2. | der Antrag die Zustimmungserklärung des Jagdausschusses des betroffenen Genossenschaftsjagdgebietes sowie die Zustimmung der Pächterin oder des Pächters des Genossenschaftsjagdgebietes sowie allenfalls der Pächterin oder des Pächters des Eigenjagdgebietes enthält. |
(3) Sollten die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 nicht vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 dennoch eine Erweiterung des Eigenjagdgebietes festzustellen und eine Anpassung des Jagdpachtbetrages durch den Jagdausschuss für das betroffene Genossenschaftsjagdgebiet vorzunehmen. Die Pächterin oder der Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes kann in diesem Fall bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Angemessenheit der Pachtzinsminderung verlangen.
(1) Einer Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (§ 4) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des § 58 auszuüben.
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
(1) Wildgehege sind Schau- oder Zuchtgehege, die der Schaustellung, der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch oder anderen tierischen Produkten (Farmwildgehege) dienen.
(2) Wer beabsichtigt, ein Schau-, Zucht- oder ein Farmwildgehege zu errichten, hat dies vor der Errichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan sowie der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und die Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen oder Eigentümer beizulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen die Errichtung zu untersagen, wenn jagdliche oder wildökologische Interessen der Errichtung entgegenstehen. Vor Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind die angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zu hören.
(3) Umfriedete Eigenjagdgebiete sind der Wildhege gewidmete und hierfür geeignete zusammenhängende Grundflächen, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdgehege bzw. -gatter bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen wurden. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines umfriedeten Eigenjagdgebietes steht die Befugnis zur Eigenjagd zu. Die Bewilligung von bisher nicht genehmigten oder zur Kenntnis genommenen umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nicht möglich.
(4) Die Betreiber von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben Aufzeichnungen über den Zeitpunkt und die Anzahl der Zu- und Abgänge sowie über den Aufzuchtsort (Herkunft) der Zugänge der Stücke gemäß § 3 Abs. 4 zu führen. Diese tagesaktuellen Aufzeichnungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Es dürfen jährlich ausschließlich von 1. Oktober bis 31. Jänner, maximal an fünf Tagen und nach Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis eines vom Bewilligungswerber im Antrag vorzulegenden Jagdkonzeptes Jagden auf bewegtes Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten abgehalten werden. Das Jagdkonzept muss den Zielen gemäß § 1 Z 1 bis 5 entsprechen und hat daher neben konkreten Angaben zur Jagdart und zum geplanten Jagdablauf insbesondere den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu berücksichtigen. Zudem dürfen im Jänner Hunde zum Bewegen des Wildes nur in jenen umfriedeten Eigenjagdgebieten eingesetzt werden, in denen ausschließlich Schalenwild der Art Schwarzwild vorkommt. Für jede Jagd auf bewegtes Wild ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen bezüglich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bezüglich der Jagdart erfolgen. Um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen überprüfen zu können, ist der Jagdtermin der Bezirksverwaltungsbehörde im Antrag mitzuteilen, damit Vertreter der Behörde zur Jagd entsandt werden können.
(6) Zugänge können zum Zwecke der Bestandsergänzung erfolgen, jedoch nur unter der Auflage, dass das Wild nur in den Monaten Oktober, November und Dezember eingebracht wird und in einem Separationsgatter innerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes vier Monate lang zu halten ist, um eine behördliche Kontrolle gewährleisten zu können.
(7) Die Zugänge sind spätestens vier Wochen vor Einbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung hat die Wildart gemäß § 3 Abs. 1, die Anzahl der Tiere, getrennt nach Alter und Geschlecht, die Herkunft, den voraussichtlichen Tag der Ankunft sowie eine Begründung für den Zugang zu enthalten. Kurzfristige Terminänderungen für den Zugang sind der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend bekannt zu geben.
(8) Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist als Wild im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, anzusehen.
(9) Behördliche Organe haben die notwendigen Erhebungen durchzuführen, um bei etwaigen nicht Einhalten der Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(10) Werden die gemäß Abs. 9 auferlegten Maßnahmen zum wiederholten Mal binnen drei Jahren nicht umgesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflassung des umfriedeten Eigenjagdgebietes aufzutragen.
(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4, 5, 6, 16 und 18 zu prüfen.
(1) Werden Wildgehege oder umfriedete Eigenjagdgebiete freiwillig, auf Anordnung der Behörde oder auf Grund eines Gesetzes aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Wildgeheges oder des umfriedeten Eigenjagdgebietes sicherzustellen, dass nur jene Wildarten in die freie Wildbahn bei gleicher Wilddichte gelangen, die auch in den benachbarten Jagdgebieten vorkommen.
(3) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 16) festgestellt wird.
(4) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
(5) Betreiberinnen oder Betreiber eines Wildgeheges haben das Auswechseln eines im Wildgehege gehaltenen Tieres der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die so entkommenen Tiere gelten als zahm im Sinne des § 384 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2016.
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Wildgeheges zur Fleischgewinnung, eines Zucht- oder Schaugeheges darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2016, genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf sie oder er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2016, genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten, sich aneignen oder die oder den Jagdausübungsberechtigten dazu ermächtigen:
1. | erfolgte Meldung des Auswechselns (Abs. 5), | |||||||||
2. | Verständigung und Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten, | |||||||||
3. | Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte, | |||||||||
4. | Vorhandensein einer sichtbaren Markierung am betreffenden Tier. | |||||||||
Die auf Grund dieser Bestimmungen getöteten Tiere sind nicht auf den Abschussplan anzurechnen und nicht in der Abschussliste anzuführen. |
(1) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre.
(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.
(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 4 und 10 Abs. 3) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
1. | ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind; | |||||||||
2. | Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind; | |||||||||
3. | ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. |
(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.
(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:
1. | welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 4) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht; | |||||||||
2. | auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche; | |||||||||
3. | für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 16) eingeräumt werden. |
(5) Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 15, 18 und 19).
Schongebiete sind zusammenhängende Teile der Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiete, auf denen Hasen, Fasane und Rebhühner in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode nicht bejagt werden dürfen. Die Schongebiete haben 20% der jeweiligen Jagdfläche zu betragen und können in den Pachtverträgen festgelegt werden. Schongebiete können von der Verpächterin oder dem Verpächter bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode auf andere Gebiete verlegt werden; hievon sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Pächterin oder der Pächter unverzüglich zu verständigen.
(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, dass die benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
(2) Umfasst ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha Jagdfläche und wird es nicht nach den Bestimmungen des Abs. 1 mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
(3) Wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn sie im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen.
(1) Anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor allen anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im Übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet oder Landesgebiet angrenzt.
(4) Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes gemäß Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jener oder jenem Jagdausübungsberechtigten zu, deren oder dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welcher eigenjagdberechtigten Person im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7) Wird das Vorpachtrecht festgestellt, hat der Jagdausschuss mit der oder dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Besteht betreffend den Pachtbetrag über die Vorpachtflächen kein Einvernehmen, ist jener Pachtbetrag für die Ermittlung des Pachtentgelts heranzuziehen, der im Genossenschaftsjagdgebiet, dem die Vorpachtfläche vor Feststellung des Vorpachtrechtes angehört hat, erzielt wird. In Ermangelung eines solchen, ist der Durchschnitt des Hegeringpachtentgelts für die Berechnung des Pachtbetrages heranzuziehen. Ist der Pachtbetrag für das Eigenjagdgebiet höher, richtet sich der Pachtbetrag für den Jagdeinschluss nach diesem. Sollte einvernehmlich auf eine Abgeltung des Vorpachtrechtes verzichtet werden und ein Ausgleich durch Flächentausch gewählt werden, ist dieser in einem Vertrag über das Vorpachtrecht mit Lage (Grundstücksnummern und Gesamtausmaß) festzulegen und gleichzeitig mit Anzeige des Pachtvertrages vorzulegen, ebenso wie einvernehmliche Änderungen während der laufenden Periode.
(8) Macht die oder der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluss keinen Gebrauch, so ist sie oder er verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den in deren Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümerinnen oder die Eigentümer aller den Jagdeinschluss umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 90 (Jagdnotweg) maßgebend, insofern nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 1 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.
(3) Die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist mit jenem Betrag zu entschädigen, der in dem Jagdgebiet, aus dem die betreffende Jagdfläche stammt, erzielt wird. Handelt es sich dabei um ein unverpachtetes Eigenjagdgebiet, ist der Durchschnitt des Hegeringpachtentgelts für die Berechnung heranzuziehen.
(4) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 15 und 18 Abs. 2 bis 4 getroffenen Verfügungen bleiben so lange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, längstens jedoch bis zum Ende der jeweils laufenden Jagdperiode. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Jagdausschüsse bzw. Eigenjagdberechtigten von Amts wegen oder über Antrag mindestens eines der Beteiligten dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung bzw. Abrundung der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung verfügter Vereinigungen oder Zerlegungen gerichteten Anträge sind im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Anträge auf Aufhebung oder Abänderung von verfügten Abrundungen können jederzeit während des Laufes der Jagdperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Die Aufhebung oder Abänderung der Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß § 10 Abs. 1, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet § 20 keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen darf das Wild nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers getrieben oder erlegt werden. Auch dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen.
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 30 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 26 Abs. 4).
(3) Zu Mitgliedern eines Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 1 und 2) sind außer den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertretung, jener Gemeinden berufen, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen.
(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau oder den Obmann und deren oder dessen Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als 20 Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO, LGBl. Nr. 54/1992, in der geltenden Fassung, darstellen würden. Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen oder Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter.
(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 1 und 2) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen. Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in den Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorhergehenden Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.
(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft, gegliedert nach deren Anteilen, in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen.
(2) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete zerlegt worden (§ 15 Abs. 3), so ist für jeden dieser Teile von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste anzulegen.
(3) Sind benachbarte Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden (§ 15 Abs. 1 und 2), so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste (Teilwahlliste) anzulegen.
(4) Die Wahlliste (Teilwahlliste) ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde aufzulegen, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.
(5) Über die Einsprüche entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ist die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung, in der alle näheren Umstände über die Wahl enthalten sind, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszuschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des Genossenschaftsjagdgebietes bilden, die Wahllisten der einzelnen Teile einzuholen und sodann die Wahl auszuschreiben. Zwischen Ausschreibung und Durchführung hat ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen.
(2) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister am jeweiligen Gemeindeamt einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.
(3) Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.
(4) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 4, §§ 30 und 31 finden sinngemäß Anwendung, § 31 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet und leitet die Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung.
(2) Zur Wahl des Jagdausschusses sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | die gesetzliche Vertretung von Personen, die die Voraussetzung nach Z 1 nicht erfüllen; | |||||||||
3. | Personen, die als Erwachsenenvertreterinnen oder Erwachsenenvertreter gemäß § 273 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, für Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestellt sind; | |||||||||
4. | durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte juristischer Personen oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes; | |||||||||
5. | durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte von Miteigentumsgemeinschaften, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. |
(3) Eine Vollmacht nach Abs. 2 kann auch mündlich vor der Wahlkommission erteilt werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.
(5) Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission zu verlautbaren.
(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister am jeweiligen Gemeindeamt schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.
(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebietes, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Weiters ist für Kassenführung und Schriftführung jeweils eine Person zu bestellen, die nicht dem Jagdausschuss angehören muss. Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung kann von den Mitgliedern des Jagdausschusses wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß. Eine etwaige Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher auch dem Antritt des Amtes nicht entgegen.
(3) Die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung können vom Jagdausschuss abgewählt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses.
(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Die Einladung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt die Obfrau oder der Obmann, bei der ersten Sitzung bis zu deren oder dessen Wahl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1).
(6) Die Obfrau oder der Obmann hat den Jagdausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(7) Die Mitglieder des Jagdausschusses haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen.
(8) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn es durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wenn ihm ein Vorteil zugewendet werden soll oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Das gleiche gilt, wenn sich die Beschlussfassung des Jagdausschusses hinsichtlich dieser Angelegenheiten auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner eines Jagdausschussmitgliedes oder auf Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich des zweiten Grades bezieht.
(9) Den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdausschusses gestattet. Bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist über Verlangen eines Mitgliedes des Jagdausschusses geheim abzustimmen.
(10) Die Beschlüsse des Jagdausschusses, ausgenommen die Beschlüsse nach Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 50 Abs. 6, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmannes den Ausschlag. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitz, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und die möglichst verschiedenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren. Die Beschlüsse sind binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Obfrau oder der Obmann oder der Jagdausschuss berufen sind, auf Kosten der Jagdgenossenschaft selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist vom Jagdausschuss nicht durchgeführt wurden und der Jagdgenossenschaft ansonsten Nachteile erwachsen würden. Hiebei kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auch eine geeignete Verwalterin oder ein geeigneter Verwalter bestellt werden. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Einschau in die Einnahmen und Ausgaben des Jagdausschusses halten, die Gebarung überprüfen und sich dazu bezughabende Unterlagen vorlegen lassen.
(1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses erlischt
1. | durch Tod; | |||||||||
2. | durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses; | |||||||||
3. | durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; | |||||||||
4. | durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 2). |
(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,
1. | wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschusssitzungen; | |||||||||
2. | wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher die Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausgeschlossen hätte. |
(3) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
(4) Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. | eine einzelne physische Person, oder | |||||||||
2. | zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder | |||||||||
3. | juristische Personen. |
(1) Zur Pachtung sind Personen nur zuzulassen, wenn
1. | ihnen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 64), | |||||||||
2. | die in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jahresjagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren, | |||||||||
3. | sie das 19. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächterin oder Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächterin oder Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, können für einen angemessenen Zeitraum, jedoch längstens für die Dauer einer Jagdperiode, von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeschlossen werden.
(3) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, dass ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 zugelassen.
(4) Liegt der Hauptwohnsitz der Pächterin oder des Pächters nicht im Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk, so ist von der Pächterin oder dem Pächter eine im Verwaltungsbezirk oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte Person als Vertretung zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Beginn des Pachtverhältnisses anzuzeigen. Die Vertretungsbefugnis umfasst:
1. | die Entgegennahme von Schriftstücken im Zusammenhang mit der Pachtung des Jagdgebietes, | |||||||||
2. | die Entgegennahme von Schadensmeldungen gemäß § 112. |
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft). § 34 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 gelten für die Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin oder einen Jagdleiter sowie eine Jagdleiterstellvertreterin oder einen Jagdleiterstellvertreter zu bestellen, die oder der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 34 Abs. 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder müssen volljährig sein und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 erbringen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten und Wohnsitz, die bestellte Jagdleiterin oder den bestellten Jagdleiter, die bestellte Stellvertretung sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag müssen Regelungen für das freiwillige Ausscheiden von Mitgliedern aus der Jagdgesellschaft getroffen werden und es muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(4) Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
(5) Auf die ersten 115 ha Jagdfläche dürfen höchsten zwei Jagdgesellschafterinnen oder Jagdgesellschafter, je weitere 115 ha Jagdfläche kann höchstens eine Jagdgesellschafterin oder ein Jagdgesellschafter entfallen.
(6) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
1. | die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, oder | |||||||||
2. | die Jagdleiterin, der Jagdleiter und die Stellvertretung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 erfüllt, oder | |||||||||
3. | der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, oder | |||||||||
4. | die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird. |
(7) Die Erbinnen und Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(8) Jede Aufnahme einer Jagdgesellschafterin oder eines Jagdgesellschafters ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden. Sie ist überdies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme binnen acht Wochen zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 sinngemäß vorliegen.
(9) Das freiwillige Ausscheiden sowie der Ausschluss eines Gesellschaftsmitgliedes ist dem Jagdausschuss und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter oder die Stellvertretung ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 entsprechendes Mitglied zur Jagdleiterin oder zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Mit Zustimmung des Jagdausschusses kann das Pachtverhältnis auch mit einem verbleibenden Mitglied der Jagdgesellschaft als Einzelpachtverhältnis fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllt werden.
(10) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächterin oder Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.
(11) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern die Jagdleiterin oder der Jagdleiter deren oder dessen Stellvertretung nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk den Hauptwohnsitz hat, eine in diesem Verwaltungsbezirk oder angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte zur gemeinsamen Vertretung befugte Person zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis gilt § 34 Abs. 4.
(12) Juristische Personen sind zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes zuzulassen, wenn sie je eine Person mit der Jagdleitung sowie eine Person mit der Jagdleitungsstellvertretung betrauen, die die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 und 2 erfüllt und die in allen Belangen der ordentlichen Jagdbetriebsführung vertretungsbefugt ist. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.
(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses in der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.
(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an diejenige Person zu verpachten, die das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieterinnen und Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 33, 34 und 35 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zweck hat der Jagdausschuss in der laufenden Jagdperiode die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung vorgeschriebenen Musters zu verwenden. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 39 angeführten Verbote hinzuweisen.
Vereinbarungen, durch die
1. | das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder | |||||||||
2. | zugunsten einer oder eines oder mehrerer Mitbietender vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, | |||||||||
sind verboten und rechtsunwirksam. |
(1) Der Zeitraum zwischen der Kundmachung der Versteigerung, die vom Jagdausschuss mit Beschluss festzulegen ist, und dem Versteigerungstermin muss mindestens vier Wochen betragen. Die Kundmachung des Versteigerungstermins hat binnen fünf Werktagen ab Beschlussfassung durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.
(2) Die Kundmachung hat Ort und Zeit der Versteigerung, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, das zu erlegende Leggeld (Vadium), in der Höhe von mindestens 10% des Ausrufpreises und die Dauer der Verpachtung anzugeben.
(1) Die Versteigerung der Genossenschaftsjagd ist durch die Obfrau oder den Obmann des Jagdausschusses oder durch eine von der Obfrau oder vom Obmann beauftragte Person in der Regel in der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, vorzunehmen. Die Versteigerung hat zu der in der Kundmachung festgesetzten Stunde und an dem bestimmten Ort zu beginnen und ist unter Beiziehung jeweils einer mit der Schriftführung und der Ausrufung betrauten Person vorzunehmen.
(2) Als Bieterin oder Bieter ist nur zuzulassen, wer das Leggeld ordnungsgemäß erlegt hat. Personen, die als Bieterin oder Bieter auftreten, müssen nachweisen, dass sie den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 entsprechen. Mitbietende Jagdgesellschaften haben den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder die im § 35 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen erbringen. Juristische Personen müssen die Voraussetzung des § 35 Abs. 12 nachweisen.
(3) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen der nach Abs. 2 zugelassenen Bieterinnen und Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Angebot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat die Ausruferin oder der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz „zum ersten Mal“, „zum zweiten Mal“ und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ruf „zum dritten Mal“ deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt die Ausruferin oder der Ausrufer den Schluss der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietenden gleichzeitig derart gestellt wird, dass das erste Anbot nicht mehr festgestellt werden kann und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietenden, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteherin oder Ersteher zu gelten hat.
(6) Wird jedoch das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben keine Bieterin und kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.
(7) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und zu diesem Zweck sämtliche Anbote und die Namen der Bietenden, von denen sie gestellt wurden, vorzumerken.
(8) Nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Leggelder jenen Bietenden, die die Jagd nicht ersteigert haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bieterinnen und Bietern, von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bzw. von der Leiterin oder dem Leiter der Versteigerung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
(9) Das von der Ersteherin oder dem Ersteher erlegte Leggeld haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtbetrages und der Kaution.
(10) Die Ersteherin oder der Ersteher erhält das von ihr oder ihm erlegte Leggeld nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtbetrages zurück, sofern es nicht mit Zustimmung der Ersteherin oder des Erstehers auf den Pachtbetrag angerechnet wird.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung, für die Versteigerungsniederschrift und die näheren Bestimmungen des Verfahrens festzusetzen.
(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
1. die Versteigerungsbedingungen, | ||||||||||
2. die Nachweise der Kundmachungen gemäß § 40 und | ||||||||||
3. die Versteigerungsniederschrift. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil die oder der Erstehende den Voraussetzungen des § 34, oder, wenn die Ersteherin oder der Ersteher eine Jagdgesellschaft oder eine juristische Person ist, jenen des § 35 nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jener geeigneten Bieterin oder jenem geeigneten Bieter erteilen, die oder der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, dass diese Person die Pachtung noch anstrebt.
(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses den Ausrufpreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist im Sinne des § 43 vorzugehen.
(1) Wird eine Genossenschaftsjagd weder durch öffentliche Versteigerung (§§ 38 ff), noch im Wege des freien Übereinkommens (§ 36 f) verpachtet, so ist zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes, sofern nicht auf ihm Vorpachtrechte (§ 16) festgestellt sind, eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Die öffentliche Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ist jedoch spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Jagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Abs. 3, ist die Bestellung zu untersagen.
(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen. Erfüllt die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter die Voraussetzungen als Jagdschutzorgan, kann von der Bestellung eines Jagdschutzorganes gemäß § 71 abgesehen werden oder ist die oder der als Jagdschutzorgan bestellte Jagdverwalterin oder bestellte Jagdverwalter auf die gemäß § 71 Abs. 2 geforderte Anzahl an Jagdschutzorganen anzurechnen.
(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 43 Abs. 2).
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluss jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuss innerhalb des Monats Februar in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 50 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuss unter Zugrundelegung des in § 50 Abs. 1 bezeichneten Schlüssels auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu Handen der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben, sofern der Abgang nicht von der früheren Pächterin oder dem früheren Pächter zu ersetzen ist.
(4) Der Jagdausschuss ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.
(5) Beschwerden gegen die von dem Jagdausschuss vorgenommene Abrechnung oder gegen einen Zahlungsauftrag sind binnen vier Wochen nach der Kundmachung bzw. Zustellung bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen und von diesem ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leiten, welche hierüber entscheidet.
(6) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Die Pächterin oder der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
(1) Die Pächterin oder der Pächter hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kaution in der Höhe eines Jahrespachtbetrages spätestens bis zwei Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Verpachtung später erfolgt, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige, zu erlegen. Erfolgt die Hinterlegung nicht, ist der Vertrag unwirksam und ist eine neuerliche Vergabe erforderlich.
(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat die Erlegerin oder der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sparurkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet.
(3) Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz obliegenden Verbindlichkeiten.
(4) Sofern die Erlegerin oder der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie zB durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie die Pächterin oder der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. Kommt die Pächterin oder der Pächter diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder diesem mit Bescheid die Zahlung binnen zweier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung, erforderlichenfalls auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 56 Z 4) aufzutragen.
(6) Bei einer Wertsicherung des Pachtbetrages ist die Kaution erst dann zu ergänzen, wenn sie unter 95% des Pachtbetrages sinkt.
(7) Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn diese oder dieser seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat und kein Haftungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.
(1) Der erste Pachtbetrag ist zwei Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode und jeder folgende spätestens bis 15. Jänner des jeweils laufenden Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.
(2) Wird der Pachtbetrag zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche der Pächterin oder dem Pächter die Zahlung binnen zweier Wochen mit Bescheid aufzutragen hat. Kommt die Pächterin oder der Pächter dem Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution zu verfügen.
(3) Die oder der im Sinne der § 42 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 in das Pachtverhältnis eingetretene Pächterin oder Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtbetrag, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu erlegen.
(1) Der Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.
(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 50 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 50 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
(1) Die Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, das ist die entgeltliche Überlassung der der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an eine dritte Person derart, dass die Jagdgenossenschaft zu dieser in keine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt und die erste Pächterin oder der erste Pächter (Hauptpächterin/Hauptpächter) nach wie vor der Jagdgenossenschaft gegenüber haftet, sowie die Weiterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an eine dritte Person für die restliche Dauer der Jagdperiode derart, dass die erste Pächterin oder der erste Pächter als solche oder solcher ausscheidet und die neue Pächterin oder der neue Pächter in das Pachtverhältnis zur Genossenschaft eintritt, sind nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Unterverpachtung ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem zwischen der Jagdgenossenschaft und der Hauptpächterin oder dem Hauptpächter abgeschlossenen und bestätigten Jagdpachtvertrag vorgesehen wurde.
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter sowie die Stellvertretung mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.
(2) In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.
(3) Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.
Jede Änderung des Pachtvertrages, die den Pachtgegenstand, die Vertragsparteien, den Pachtbetrag oder die Beendigung des Pachtverhältnisses betrifft, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Änderung innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.
(1) Nach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 34 gegeben sind und sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.
(2) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wie gemäß § 35 Abs. 5 vorgesehen sind. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Höchstzahl überschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.
(3) Bei Untergang einer juristischen Person als Pächterin eines Genossenschaftsjagdgebietes kann mit Zustimmung des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Unterganges die Rechtsnachfolgerin das Pachtverhältnis fortführen. Erfolgt keine Zustimmung oder gibt es keine Rechtsnachfolgerin, ist die Genossenschaftsjagd für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verwerten.
Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter
1. | das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat; | |||||||||
2. | als Einzelpächterin oder Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 64); | |||||||||
3. | die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 34 und 35); | |||||||||
4. | die Kaution oder deren Ergänzung (§ 47) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 48); | |||||||||
5. | den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 70 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; | |||||||||
6. | trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
7. | trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist, | |||||||||
8. | den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 95 Abs. 1 Z 16 gegen Entgelt vergibt, | |||||||||
9. | eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat. | |||||||||
Die Auflösung gemäß Z 1 kann nur über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters, die Auflösung gemäß Z 2 bis 9 kann über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen. |
(1) Die nach den Bestimmungen der § 35 Abs. 6, §§ 55 und 56 frei werdenden Genossenschaftsjagden sind durch den Jagdausschuss unverzüglich auf die restliche Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Bis zur rechtskräftigen Neuverpachtung gemäß Abs. 1 ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß § 44 zu bestellen.
(3) Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin oder des Pächters aufgelöst, so haftet sie oder er in den Fällen des Abs. 1 für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die frühere Pächterin oder der frühere Pächter haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt.
(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder eines Teiles eines solchen ist von der zur Eigenjagd berechtigten Person unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift der Pächterin oder des Pächters bzw. der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft oder der juristischen Person und des Pachtbetrages binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und der Pachtvertrag vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter (die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der Jagdgesellschaft oder die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der juristischen Person) hat die Unter- oder Weiterverpachtung (§ 52) eines Eigenjagdgebietes binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei ist die Zustimmung der oder des Eigenjagdberechtigten nachzuweisen.
(2) Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widersprechen.
(3) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 39 Z 1, § 56 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(5) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (§ 64), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des § 44 Abs. 3 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt die oder der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr oder ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 58) und, wenn sie oder er diesem Auftrag nicht entspricht, ein Jagdschutzorgan für Rechnung der oder des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.
(1) Wer jagt, hat
1. | eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder vorläufige Jagdkarte oder | |||||||||
2. | eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder | |||||||||
3. | eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einem beglaubigt übersetztem Nachweis über die Jagdberechtigung in seinem Wohnsitzstaat, sofern es sich um ausländische Staatsangehörige mit ausschließlichem Wohnsitz in nicht in Z 1 und 2 genannten Ländern handelt, | |||||||||
mit sich zu führen und diese auf Verlangen dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. |
(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 59 bestellt haben, haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.
(1) Jagdgastkarten können ausgegeben werden
1. | an Jagdgäste, die eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird, | |||||||||
2. | an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Hauptwohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird, | |||||||||
3. | an andere Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, oder wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 entspricht, in beglaubigter Übersetzung erbringen. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet. |
(2) Jagdgastkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeit das Jagdgebiet liegt, auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin den Namen sowie den Hauptwohnsitz des Jagdgastes und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast, bei Jagdgastkarten mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden auch die Uhrzeit der Ausfolgung, zu vermerken und vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen.
(3) Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen, er kann aber von den Karten nur während der laufenden Jagdperiode Gebrauch machen.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für längstens drei Jahre zu verbieten oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten ohne Rückersatz der hiefür entrichteten Jagdkartenabgabe einzuziehen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes bestraft wurde.
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,
1. | denen eine der im § 61 geforderten Voraussetzungen fehlt; | |||||||||
2. | denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde; | |||||||||
3. | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
4. | die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nicht nachweisen; | |||||||||
5. | die durch eine körperliche Behinderung unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen; | |||||||||
6. | die dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sind; | |||||||||
7. | die an einer psychischen Krankheit oder an einer geistigen Behinderung leiden; | |||||||||
8. | die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, begangen durch unvorsichtigen Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, gegen die Sittlichkeit oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens mit Bereicherungsvorsatz gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit der Jagdausübung rechtskräftig verurteilt worden sind, für längstens drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Tilgungsfrist beginnt; | |||||||||
9. | die gemäß § 162 Abs. 1 bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Bestrafungen nach dem Jagdgesetz eines anderen Bundeslandes sind Bestrafungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn die Tatbestände im Wesentlichen gleich sind; | |||||||||
10. | die wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015, oder wegen Übertretung einer Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 bestraft wurden, wenn die Übertretung in verabscheuungswürdiger Weise (zB Abschuss oder Fangen von nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Tieren) begangen wurde, oder die wiederholt wegen Übertretung einer Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 bestraft wurden, die mit der Jagdausübung im Zusammenhang steht, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung; | |||||||||
11. | denen die Jagdkarte entzogen wurde, für die Dauer der Entziehung. |
(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen.
Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 64 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen.
(1) Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (§ 60 Abs. 3) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 60 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einer Woche ist an keine Genehmigung gebunden. Der Name und der ordentliche Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers sind unverzüglich bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger in die Abschussliste einzutragen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ausstellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 ha Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.
(4) Die Pächterin oder der Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes hat der Bezirksverwaltungsbehörde alle ausgegebenen Jagderlaubnisscheine unter Angabe des Namens und ordentlichen Hauptwohnsitzes der Empfängerin oder des Empfängers, des Jagdgebietes, der Nummer des Jagderlaubnisscheines und der Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu melden. Die oder der in einem Eigenjagdgebiet Jagdausübungsberechtigte hat solche Meldungen nur hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von über einer Woche zu erstatten. Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines bzw. Änderungen desselben sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vor Ausübung der Jagd bekannt zu geben.
(5) Für Jagdgebiete, für die eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter (§ 43) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, deren Gültigkeit mit Ende der Funktion der Verwalterin oder des Verwalters endet.
(6) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend nummerierte Vordrucke zu verwenden (§ 69).
(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.
(2) Voraussetzung für den Vermerk gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Vorsitz und aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Beizjagd und des Naturschutzes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar
1. | den Prüfungsstoff, der die geschichtliche Entwicklung der Beizjagd, die Greifvogelkunde und den Greifvogelschutz sowie die Kenntnis über Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln zu umfassen hat; | |||||||||
2. | die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und | |||||||||
3. | die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer. |
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.
(5) Für die Eintragung des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 61 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.
(6) Für den Nachweis der Eignung zur Beizjagd gelten die Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:
1. | Jagdkarte |
| 57,40 Euro | |
2. | Jagdgastkarte für |
|
| |
| a) | einen Tag | 18,00 Euro | |
| b) | einen Monat | 34,90 Euro | |
(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.
Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für die vorläufigen Jagdkarten, Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine mit Verordnung zu regeln.
(1) Zur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdschutzorgane berufen.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Abs. 1 für eine Jagdfläche bis zu 1 000 ha zwei, je weitere 500 ha jeweils ein Jagdschutzorgan zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen. Jagdschutzorgane können Anspruch auf eine adäquate Entschädigung nach Vereinbarung haben, die abhängig von der Jagdgebietsgröße und vom Aufwand festzusetzen ist. Nach Absprache mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten dürfen sie im Jagdgebiet, für welches sie als Jagdschutzorgan tätig sind, ohne Jagderlaubnis gemäß § 66 die Jagd ausüben. Hierüber ist dem Jagdschutzorgan eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(3) Jagdausübungsberechtigte können, wenn sie den Erfordernissen des § 72 entsprechen, selbst als Jagdschutzorgan bestätigt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch nur unter der Voraussetzung auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorganen zählen, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Jagdgebiet selbst ausreichend und dauernd beaufsichtigen wird.
(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, sofern dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.
(5) Anstatt der Bestellung von Jagdschutzorganen gemäß Abs. 2 kann je 2 500 ha begonnener Jagdfläche anstelle der Bestellung von Jagdschutzorganen ein hauptberufliches Jagdschutzorgan im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bestellt werden. Für die Tätigkeit eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes kann auch eine geprüfte Revierjägerin oder ein geprüfter Revierjäger herangezogen werden.
(1) Als Jagdschutzorgan ist nur zu bestätigen, wer
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; | |||||||||
2. | das 19. Lebensjahr vollendet hat; | |||||||||
3. | eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt; | |||||||||
4. | über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Jagdschutzorganes erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist; | |||||||||
5. | die Prüfung zum Jagdschutzorgan auf Grund des § 75 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat. |
(2) Die Bestätigung als Jagdschutzorgan ist Personen zu verweigern,
1. | die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 8 oder 10 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; | |||||||||
2. | denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte. |
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Anschrift und eine allenfalls vereinbarte Entschädigung der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 71 Abs. 1) schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde und kann längstens für die Dauer einer Jagdperiode erfolgen. Unbeschadet der Voraussetzungen der §§ 71 und 72 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Hat das Jagdschutzorgan nicht im Jagdbezirk des Burgenlandes, in dem das betreffende Jagdgebiet gelegen ist oder in einem angrenzenden Jagdbezirk ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann diese Person nicht zum Jagdschutzorgan für dieses Jagdgebiet bestellt werden. Auch ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vor der Bestellung ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Zuverlässigkeit vorzulegen. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach § 71 Abs. 2 erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist auf ihrer oder seiner Jagdkarte diese Bestätigung als Jagdschutzorgan zu vermerken, sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.
(4) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu regeln.
(5) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und die Jagdkarte mit sich zu führen. Auf Verlangen, bei Gefahr in Verzug erst nach deren Beseitigung, hat sich das Jagdschutzorgan entsprechend auszuweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.
(1) Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 72 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß § 70 nicht nachkommt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen. Ebenso ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan nicht die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von vier Stunden innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung nachweisen kann. Der Nachweis ist vom Jagdschutzorgan rechtzeitig der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abhaltung und den Inhalt der Weiterbildungskurse zu regeln.
(2) In begründeten Fällen kann das Jagdschutzorgan auch auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und nach Anhörung des Jagdschutzorganes durch die Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.
(3) Ein Jagdschutzorgan kann ohne Bekanntgabe von Gründen den Widerruf seiner Bestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sodann die Bestellung zu widerrufen und die oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdrevieres, in dem das Jagdschutzorgan tätig war, in Kenntnis zu setzen und auf § 71 Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes ist der Vermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015) einräumt.
(2) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013, betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
1. | die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder | |||||||||
2. | begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder | |||||||||
3. | die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. | |||||||||
Die Jagdschutzorgane können unter den Voraussetzungen des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, von einer Festnahme absehen, wobei vom Jagdschutzorgan gleichzeitig eine Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit auszustellen ist. |
(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch Flucht entziehen, sind die Jagdschutzorgane berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzunehmen.
(4) Die Jagdschutzorgane sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge und dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2016, sinngemäß anzuwenden.
(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden, wobei vom Jagdschutzorgan gleichzeitig eine Bescheinigung über die abgenommenen Sachen auszustellen ist.
(6) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.
(1) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib und Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.
(2) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
(1) Die Landesregierung hat für Wild gemäß § 3 Schusszeiten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege, die Vermeidung der Bestandsgefährdung sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter, Klasse und Geschlecht durch Verordnung festzusetzen, während der sie verfolgt, gefangen und erlegt werden dürfen.
(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, Schwarzwild mit Ausnahme der säugenden Bache, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.
(3) Wild, für das gemäß Abs. 1 keine Schusszeit vorgesehen ist, ist ganzjährig zu schonen.
(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Feder- und Haarwild mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies
1. | im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit der Luftfahrt liegt; | |||||||||
2. | zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt erforderlich ist; | |||||||||
3. | Forschungs- und Unterrichtszwecken, der Aufstockung von Wildbeständen, der Wiederansiedlung oder Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen dient; | |||||||||
4. | dazu dient, um unter strenger Kontrolle selektiv und in beschränktem Ausmaß (Abs. 5) die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Wildstücken zu ermöglichen. | |||||||||
Die Ausnahmebewilligung ist unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Populationen der angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahmebewilligung ohne Beeinträchtigung in ihrem günstigen Erhaltungszustand verweilen. |
(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4
1. | ist die Anzahl der zu fangenden, zu haltenden oder zu tötenden Wildstücke unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Wildstand auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; | |||||||||
2. | ist die Fang- oder Tötungsart festzulegen; bei Ausnahmen gemäß Abs. 4 Z 4 sind sofort tötende Fallen (§ 93 Abs. 3) jedenfalls verboten; | |||||||||
3. | sind Kontrollmaßnahmen und erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Beschränkungen des Fangens, Haltens oder Tötens der Wildstücke vorzusehen. |
(6) Bei Federwild ist verboten
1. | das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern; | |||||||||
2. | das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit; | |||||||||
3. | das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand. |
(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen und umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Wild keine Anwendung.
(8) Sofern die Landesregierung beabsichtigt, Ausnahmen von den Schonvorschriften gemäß Abs. 4 zu bewilligen, sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(9) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(10) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 4 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, hat die Landesregierung für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeiten zu verlängern oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einzustellen.
(2) Sinkt der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuss oder unwirtschaftliche Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken oder gänzlich einzustellen.
(1) Die Landesregierung hat einen späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes zu verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen und klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr zugestanden werden.
(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 78 Abs. 4 genannten Wildarten.
(1) Ganzjährig geschontes Wild darf nicht gehalten, zum Verkauf angeboten, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht, versendet oder erworben werden. Dies gilt nicht für solches Wild,
1. | das vor dem 1. Jänner 1982 in die Gewahrsame der Halterin oder des Halters gelangt ist oder von diesen Tieren nachweislich abstammt; | |||||||||
2. | das aus einem Wildgehege gemäß § 10 Abs. 1 oder aus Tierschutzhäusern stammt; | |||||||||
3. | für das eine Genehmigung nach § 78 Abs. 4 erteilt wurde. |
(2) Teile ganzjährig geschonter Tiere (Präparate von Wild, Decken, Felle, Eier und dgl.) dürfen nicht verkauft, zum Verkauf bereitgehalten oder mit Ausnahme des Abs. 3 sonst in Verkehr gebracht oder erworben werden. Dies gilt nicht für Teile solcher Tiere, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sie von in Abs. 1 genannten Tieren stammen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf ganzjährig geschonte, tot oder verletzt aufgefundene Tiere behalten oder an Schulen, Museen oder wissenschaftliche Institute abgeben. Der Fund ist der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch innerhalb einer Woche zu melden.
(4) Wer Tiere oder Teile von Tieren (Abs. 1 oder 2) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Bezirksverwaltungsbehörde und den Jagdschutzorganen über Verlangen nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, in Betriebsräumen von Tierpräparatorinnen und Tierpräparatoren Einschau zu nehmen. Die Einschau ist während der Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn jedoch begründeter Weise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumen gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.
(5) Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Aufzucht in Verkehr gesetzt werden.
(6) Für die in Verkehr gesetzten Eier ist der von der Landesregierung im Verordnungsweg näher zu regelnde Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes erforderlich. Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes hat zu enthalten: Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.
(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)Anmerkung, außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,)
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erlegte, verendete, verendet aufgefundene oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, - davon ausgenommen sind das Auer- und Trappwild - bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art und den näheren Inhalt der zu führenden Abschusslisten festzulegen.
(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich die durch Verordnung festgelegte Form zu verwenden und vollständig auszufüllen.
(3) Die Abschussliste ist während des Jagdjahres von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter in der von der Landesregierung bereit gestellten Form gemäß § 158 Abs. 4 zu führen. Die Eintragungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vorzunehmen, können aber binnen 14 Tagen noch von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter verändert werden, nach Ablauf dieser 14 Tage nur mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters. Danach können Änderungen nur mehr von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht zu nehmen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste während des jeweilig laufenden Jagdjahres sind ferner die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter und die Vertrauenspersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis spätestens 1. Februar jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Datenbank gemäß § 158 Abs. 4 zu übermitteln.
(5) Für umfriedete Eigenjagdgebiete gilt ausschließlich die Bestimmung des § 10 Abs. 4.
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.
(1) In der Zeit von 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild. In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden.
(2) Die Fütterung von Feldhasen auf Äckern ist nicht als Schalenwildfütterung anzusehen. Diese Fütterungen haben durch Vorlage von Saftfutter und einzelstückweise zu erfolgen. Die flächige Vorlage von Rüben, Kraut, Salat oder Ähnlichem bzw. die flächige Vorlage an Kleinmengen von Karotten, Äpfeln oder Klee in Haufen bis maximal drei Kilogramm ist dabei ausschließlich für Feldhasen zulässig.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Vorlage von Futter zum Zwecke der Kirrung von Schwarzwild mit einer maximalen Menge von täglich einem Kilogramm artgerechter Futtermittel je Kirrung bei offener Vorlage oder in dazu geeigneten Trommeln, Futterkisten oder Futterautomaten, wobei die zulässige Menge von einem Kilogramm je Kirrung auf mehrere Stellen derselben Kirrung verteilt werden darf. Erfolgt das Kirren in Trommeln oder Futterkisten, ist sicher zu stellen, dass nur geringe Mengen artgerechter Futtermittel zur Vorlage gelangen. Unter geringer Menge ist jene Menge zu verstehen, die dazu ausreicht, das Wild bloß anzulocken. Je angefangener 100 ha Wald-, Schilf- oder anderer unproduktiver Flächen dürfen höchstens drei Kirrungen mit einem Mindestabstand von 200 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist das Kirren verboten. Von einem Mindestabstand von 200 m kann abgegangen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von der Unterschreitung dieses Mindestabstandes von 200 m betroffen sind, in Form eines Übereinkommens gemäß § 105 Abs. 4 vorliegt. Die schriftliche Zustimmung ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen einer Notzeit für Schalenwild während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung diese feststellen und in der Verordnung die adäquaten Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Futtervorlage bei Kirrungen und Ablenkungsfütterungen erlassen.
(6) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) dienen der Lebensraumverbesserung.
(7) Verboten ist das Verabreichen von Futter und Salz in Niederwaldbeständen unter zehn Jahren und in Hochwaldbeständen unter 30 Jahren. Ausgenommen davon sind Kirrungen für Schwarzwild gemäß Abs. 3 sowie die alleinige Vorlage von Salz. Die Vorlage auf Kirrungen hat derart zu erfolgen, dass eine Aufnahme des Futters durch Wildwiederkäuer nicht möglich ist.
(8) Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung von Wildschäden dürfen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober ausschließlich im Wald angelegt werden, wobei
1. | im Umkreis von 200 m kein Hochstand errichtet sein darf, | |||||||||
2. | nur eine geringe Menge von Futter von maximal einem Kilogramm pro Tag vorgelegt werden darf, | |||||||||
3. | die Ablenkungsfütterung nicht unmittelbar neben Straßen, Wegen oder Waldschneisen angelegt werden darf und | |||||||||
4. | die Ablenkungsfütterung als solche der Bezirksverwaltungsbehörde vor Errichtung lagegenau zu benennen ist. |
(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 8 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.
Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte und die von ihr oder ihm im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jagdnotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jagdnotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort von der Schützin oder vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in deren oder dessen Jagdgebiet sich das Wild befindet, vorbehalten.
(2) Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte (§ 60 Abs. 3) ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:
1. | verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite der Schützin oder des Schützen, so ist nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen; | |||||||||
2. | verendet Schalenwild in Sichtweite, so hat die Erlegerin oder der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und die verfügungsberechtigte Person ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat die Erlegerin oder der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar darüber verfügen kann; | |||||||||
3. | anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen, das erlegte Wild ist ihr oder ihm zur Verfügung zu halten; | |||||||||
4. | beim Überschreiten der Grenze darf eine Langwaffe nicht mitgeführt werden; | |||||||||
5. | wird die Nachsuche auf Schalenwild von der Schützin oder vom Schützen mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustande gebracht, so bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht der Schützin oder dem Schützen zu; | |||||||||
6. | hinsichtlich der Ausübung der Wildfolge in Gebieten, auf denen die Jagd ruht (§ 20), finden die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 und 5 Anwendung; | |||||||||
7. | das Wild ist auf den Abschussplan derjenigen oder desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der oder dem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Das gefundene, nicht mehr verwertbare Wildstück ohne Trophäe ist auf den Abschussplan der oder des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wild angeschossen wurde. Ist diese oder dieser Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar, so ist das Wildstück auf den Abschussplan derjenigen oder desjenigen anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wildstück gefunden wurde. |
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden im Jagdbezirk des betreffenden Jagdgebietes oder im Nachbarjagdbezirk bereitgehalten wird, mindestens jedoch je begonnener 1 500 ha Jagdfläche ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund. Zusätzlich ist je Revier sicherzustellen, dass pro begonnener 1 000 ha zumindest ein geprüfter Jagdgebrauchshund gehalten wird. Name und Adresse des der Hundehalterin oder des Hundehalters sind der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Kann eine Nachsuche auf Schalenwild nicht erfolgreich beendet werden, ist von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan eine Bereichshundeführerin oder ein Bereichshundeführer zu verständigen, die oder der allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen hat.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Niederwildjagden eine adäquate Anzahl von Jagdhunden bei der Jagd teilnimmt.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebrauchshundegruppe mit den jeweiligen Prüfungsvoraussetzungen festzulegen.
(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.
(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
1. | die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachzuweisen, wobei der Kurs den Kriterien des in der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Lehrinhaltes entsprechen muss; | |||||||||
2. | die Fallen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind; | |||||||||
3. | gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden. |
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen, die es auf seine Eignung zu überprüfen hat und mit einer Registernummer zu versehen hat. Diese Registernummer ist in ein Verzeichnis gemeinsam mit dem Jagdrevier und dem Namen und der Anschrift der Fallenstellerin oder des Fallenstellers aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer und Lehrinhalte von Fallenstellerkursen sowie über die Art und die Prüfung der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden Prüfung und über die Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.
(1) Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind vom Jagdschutzorgan sowie von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von allen in ihrem oder seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten festlegen; insbesondere können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 88, 89 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 angeordnet werden.
(3) Soweit dies zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 2 erforderlich ist, hat die Behörde die Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Abschussaufträge im Sinne des Abs. 2 kann sie auch ohne entsprechende Verordnungsregelung nach Abs. 2 mit Bescheid erteilen, wenn dies zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes erforderlich ist. Vor Erteilung eines solchen Abschussauftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereich von Setz-, Brut- und Nistplätzen für vom Aussterben bedrohte Wildarten nach Anhörung des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagden bzw. der oder des Eigenjagdberechtigten, der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.
(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für das Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht.
Angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, sind in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen. Die Bildung der Hegeringe hat nach Anhörung der betroffenen Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und des Bezirksjagdbeirates durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Hegering aber über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken soll, durch die Landesregierung zu erfolgen.
(1) Es ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2) Wird eine Person wider dieses Verbot betreten, so hat sie die im Abs. 1 bezeichneten, von den Jagdschutzorganen oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeforderten Gegenstände ohne Weigerung abzugeben. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wobei vom Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichzeitig eine Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit auszustellen ist.
(3) Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen jagdfremde Personen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten und die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen. Sofern allen Verkehrsteilnehmern eine Benützung der Straßen durch Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/2017, untersagt ist, kann das Verbot auch Straßen und Wege umfassen. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung des Jagdschutzorganes unverzüglich zu verlassen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Riegel- oder Drückjagden das Gebiet, welches bejagt werden soll, an Wegen und Straßen durch Hinweistafeln mit den Kontaktdaten der oder des Jagdausübungsberechtigten kenntlich zu machen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Wird durch eine einzelne Person oder einen Personenkreis der Aufforderung das Jagdgebiet zu verlassen beharrlich nicht Folge geleistet und wird dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Jagd unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, ein Platzverbot im Sinne des § 36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, zu erlassen, wenn dies erforderlich erscheint, um eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß abzuwenden.
(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes, unbeschadet des § 104 Abs. 4, verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (§ 70 Abs. 3) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Verwenden von Blitzlicht oder sonstigen Lichtquellen, Filmen, Lärmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
(2) Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz jagdfremder Personen, so haben diese der oder dem Jagdausübungsberechtigten, dem zuständigen Jagdschutzorgan oder der nächsten Polizeiinspektion unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Dieses Wild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan zur Verfügung zu stellen.
(3) Künstliche Aufzuchtstationen für Federwild (Fasanerien) jagdfremder Personen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der betroffenen Hegeringleiterin oder des betroffenen Hegeringleiters zu erteilen, wenn dadurch Interessen der Landwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht beeinträchtigt werden.
(4) Sind Hasen oder wilde Kaninchen in eine Baumschule oder Intensivobstanlage trotz eines hasendichten Zaunes (§ 109 Abs. 3) eingedrungen, so hat die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder der Obstanlage die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich davon mit der Aufforderung zu verständigen, die eingedrungenen Wildstücke zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nicht nach, ist die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder Obstanlage berechtigt, diese Wildstücke selbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht; die erlegten Wildstücke sind jedoch der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich abzuliefern.
(5) Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzerinnen und Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen.
(6) Das Füttern und Kirren von Wild jedweder Art sowie das Betreten von Hochständen, Ansitzen, Futterstellen und Kirrstellen ist jagdfremden Personen verboten.
(7) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei (Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der geltenden Fassung).
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit durchzuführen.
(2) Werden die behördlichen Anordnungen (Abs. 1) nicht oder nicht in entsprechender Weise befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten sachverständige oder vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.
(3) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 7) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.
(4) Werden in einem Jagdgebiet Schäden festgestellt, die das Ausmaß einer Gefährdung des Waldes oder von Acker- oder Grünlandflächen erreichen, so sind darüber der Jagdausschuss oder die oder der Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Können von der oder dem Jagdausübungsberechtigten keine anderen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden gesetzt werden, hat das Jagdschutzorgan sodann die behauptete Gefährdung zu beurteilen und kann bei einer von ihm festgestellten Gefährdung bis zur Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde drei Nachwuchsstücke des abschussplanpflichtigen Schalenwildes erlegen, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde vom Vorliegen der Gefährdung gemäß Abs. 5 und 6 und vom allenfalls getätigten Abschuss innerhalb von drei Werktagen ab Bekanntwerden der Gefährdung oder der Erlegung schriftlich zu benachrichtigen ist.
(5) Eine Gefährdung des Waldes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
1. | in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern; | |||||||||
2. | die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden; | |||||||||
3. | Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen. |
(6) Eine Gefährdung von Acker- bzw. Grünlandflächen liegt vor, wenn das Wild Verbiss-, Wühl- oder Trittschäden verursacht und dadurch
1. | in den Beständen ausgedehnte Blößen entstehen oder die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich gemacht wird oder wesentlich verschlechtert wird oder | |||||||||
2. | auf Grund der Verhinderung einer ordnungsgemäßen und den Richtlinien (Ausgleichszahlungen, Umweltprogramm etc.) konformen Bewirtschaftung eine Sanktion der auszahlenden Stelle droht. |
(7) Neben den Maßnahmen nach Abs. 1, 2 und 8 kommen als Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung des Waldes in Betracht:
1. | das Austreiben des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet; | |||||||||
2. | der Abschuss von weiblichem Rot-, Reh-, Dam- und Muffelwild, und deren Nachwuchsstücken; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes. |
(8) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingärten oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Geschädigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die oder den Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit dem Geschädigten zu verhalten, zum Schutze dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer zu verhalten, die Anbringung der in Abs. 8 bezeichneten Vorkehrungen zu dulden. Die Bearbeitung der Kulturen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte dürfen, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern Treib- oder Drückjagden nicht durchgeführt werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
(1) Sowohl die oder der Jagdausübungsberechtigte, als auch die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer sind befugt, das die Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten, wobei die Verwendung von Stacheldraht verboten ist.
(2) Die von den Jagdausübungsberechtigten zur Fernhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, dass die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht behindert wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte bleibt jedoch für den Wildschaden, welcher trotz der von ihr oder ihm zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden ist, haftbar, wenn sie oder er nicht beweist, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der geschädigten Person vereitelt worden ist.
(3) Herstellungen zum Schutz von Kulturflächen gegen eindringendes Wild dürfen nicht zum Fangen des Wildes und an Gewässern nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser dadurch gefährdet ist. Sie sind zu entfernen, wenn der Grund für ihre Errichtung weggefallen ist oder wenn sie ihre Fähigkeit Wild abzuhalten verloren haben.
(4) Alle sind befugt, das Wild von ihren Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung von Hunden fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist die Hüterin oder der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen.
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
1. | den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden); | |||||||||
2. | den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes | |||||||||
zu ersetzen. |
(2) Der zu ersetzende Wildschaden pro Jagdrevier und Jahr wird durch die Höchsthaftungsgrenze festgelegt. Diese Höchsthaftungsgrenze für den zu ersetzenden Wildschaden für ein Jagdjahr errechnet sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar mit dem Multiplikator 30. Der so ermittelte Betrag stellt die Haftungsobergrenze für Wildschäden im jeweiligen Jagdrevier in Euro dar (Höchsthaftungsgrenze). Generell haben die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Person einen Beitrag in der Höhe von 90% des Wildschadens zu leisten. Im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75% von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Bewirtschafterin oder dem geschädigten Bewirtschafter einen Betrag von 50% des Wildschadens zu leisten, sofern im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze wird der Wildschaden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aliquot entschädigt. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze ist ein Nachweis über vorliegende Wildschadensforderungen gegenüber dem Jagdausschuss offen zu legen.
(3) Werden gemäß § 50 Abs. 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs. 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs. 2 auf 80%. Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder erfolgen Kirrungen ohne schriftliche Zustimmung gemäß § 88 Abs. 1, so hat der oder die Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zur Gänze zu tragen.
(4) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
(1) Den zum Ersatz von Jagd- (§ 105 Abs. 1 Z 1) oder Wildschäden (§ 105 Abs. 1 Z 2) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 107 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baum- und Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Landwirtschaftliche Kulturen mit einem Rohertrag von mehr als 5 000 Euro pro Hektar, ausgenommen Weingärten, sind den Kulturen des Abs. 1 gleichgestellt, sofern sie nicht ortsüblich sind. Als Grundlage für die Ortsüblichkeit wird die Fläche der Jagdgebietsfeststellung herangezogen, wobei Kulturarten, die in den vergangenen fünf Jahren jeweils mit einem Flächenanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der jeweiligen Katastralgemeinde von mehr als 1%, mindestens jedoch 10 ha gesät oder gepflanzt wurden, als ortsüblich gelten.
(3) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 200 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 200 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(4) Bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan binnen drei Tagen auf diese Situation aufmerksam zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dann allenfalls Wild auszutreiben oder zu erlegen.
(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungenes jagdbares Wild zu erlegen (§ 101 Abs. 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(6) Auf nachweisliches Verlangen der oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter von Ackerflächen, die innerhalb von 10 m zur Waldgrenze liegen, die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verständigen, wann die Aussaat von Ackerfrüchten voraussichtlich vorgenommen wird, damit die oder der Jagdausübungsberechtigte Maßnahmen zur Wildschadensabwehr setzen kann.
(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis, der bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer ermittelt werden kann, der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Aufwand, der der geschädigten Person bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.
(4) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandsschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
(5) In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Besteht über die Beauftragung einer Person als Schlichterin oder Schlichter in einem konkreten Fall kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beauftragung.
(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.
(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen, bei Wald binnen vier Wochen, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Dabei sind von der geschädigten Person die Grundstücksnummern der betroffenen Flächen, die jeweiligen Verursacher sowie das Schadensausmaß in Prozent, im Forst der vorerst geschätzte Schaden in Geld, bekannt zu geben. Wird im Rahmen der Geltendmachung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten übereingekommen, dass Maßnahmen zur Abwehr weiterer Schäden, wie zB austreiben, vergrämen oder einzäunen, zu setzen sind und werden diese Maßnahmen von der geschädigten Person behindert oder verhindert, so gebührt kein Ersatz des Schadens ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Schadensprotokollmuster festzusetzen, das bei der Aufnahme des Schadens zu verwenden ist. Erfolgt zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine Einigung über das Schadensausmaß, so ist bei Eintritt eines neuerlichen Schadens abermals eine Geltendmachung erforderlich. Die Schadenszahlung hat am Ende des Jagdjahres zu erfolgen.
(2) Besteht über den geltend gemachten Schaden kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder liegt dieses Einvernehmen nicht mehr vor, so ist innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt nachweislich ein sachlich zuständiges Schlichtungsorgan zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat sowohl die geschädigte Person als auch die oder der Jagdausübungsberechtigte selbständig ein Schadensprotokoll zu führen, welche dem Schlichtungsorgan vorzulegen sind. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung, den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadensausmaßes zu schätzen. Der Befund hat auch das geschätzte Schadensausmaß der geschädigten Person sowie jenes der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat das Schlichtungsorgan die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) In den Fällen des § 110 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagdausübungsberechtigte auf Grund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 114), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 69/2014, dar. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für diese Niederschrift festzulegen.
(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 112 Abs. 5), so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat. Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
1. | Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in Z 2 und 3 - diese Kosten zu tragen. | |||||||||
2. | Wird das Begehren der Anspruch erhebenden Partei gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern die gegnerische Partei nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt. | |||||||||
3. | Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist als der bei dem Versuch einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches von der Gegnerin oder vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen der Gegnerin oder des Gegners der Ersatz dieser Kosten anteilig aufzuerlegen. |
(3) Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß § 112 Abs. 5 geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt.
(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeirat) setzen sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, einer oder einem Bediensteten des Forstfachdienstes und zwei Mitgliedern, die auf Grund des Vorschlagsrechts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer berufen werden, zusammen. Die Mitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder auf Antrag eines Mitgliedes.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)
(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Die Ausübung des Eigenjagdrechtes und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 34 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und Genossenschaftsjagdverwalter (§ 44) und die Jagdschutzorgane (§ 71) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Lebensmittelaufsicht hinsichtlich des im § 81 Abs. 2 angeführten Verbotes.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der § 60 Abs. 1 und 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 11 bis 13, §§ 97, 100 Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und | |||||||||
3. | Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 70 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Bei Übertretungen der §§ 78 oder 81, in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Z 14 und 15, §§ 93, 95 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 sowie § 97 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.
(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
(3) Bei Übertretungen der § 91 Abs. 3 Z 4, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 sowie § 100 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.
(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben. Soweit dieser Zweck abgedeckt ist, können Trophäen auch Lehrzwecken zur Verfügung gestellt werden.
(2) Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Burgenländischen Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.
Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden der oder dem Eigenjagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber der Pächterin oder dem Pächter zu. Bei Genossenschaftsjagden stehen derartige Schadenersatzansprüche der Pächterin oder dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 52 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.
(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten.
1. | Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2031 | |||||||||
a) | bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 2,5% des Pachtbetrages | |||||||||
b) | bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 3% des Pachtbetrages | |||||||||
c) | bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 3,4% des Pachtbetrages | |||||||||
d) | bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 3,75% des Pachtbetrages | |||||||||
e) | bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 5% des Pachtbetrages | |||||||||
f) | bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 6,25% des Pachtbetrages | |||||||||
g) | bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 7,5% des Pachtbetrages. | |||||||||
2. | Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2032 bis 31. Dezember 2040 | |||||||||
a) | bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 5% des Pachtbetrages | |||||||||
b) | bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 6% des Pachtbetrages | |||||||||
c) | bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 6,8% des Pachtbetrages | |||||||||
d) | bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 7,5% des Pachtbetrages | |||||||||
e) | bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 10% des Pachtbetrages | |||||||||
f) | ei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 12,5% des Pachtbetrages | |||||||||
g) | bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 15% des Pachtbetrages | |||||||||
3. | Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2041 bis 31. Dezember 2049 | |||||||||
a) | bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 7,5% des Pachtbetrages | |||||||||
b) | bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 9% des Pachtbetrages | |||||||||
c) | bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 10,25% des Pachtbetrages | |||||||||
d) | bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 11,25% des Pachtbetrages | |||||||||
e) | bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 15% des Pachtbetrages | |||||||||
f) | bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 18,75% des Pachtbetrages | |||||||||
g) | bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 22,5 % des Pachtbetrages | |||||||||
4. | Sie beträgt ab 1. Jänner 2050 bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten | |||||||||
a) | bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 10% des Pachtbetrages | |||||||||
b) | bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 12% des Pachtbetrages | |||||||||
c) | bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 13,5% des Pachtbetrages | |||||||||
d) | bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 15% des Pachtbetrages | |||||||||
e) | bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 20% des Pachtbetrages | |||||||||
f) | bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 25% des Pachtbetrages | |||||||||
g) | bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 30% des Pachtbetrages. |
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)
(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anzuwenden.
(1) Bei verpachteten Jagden oder zum Teil verpachteten Eigenjagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen gemäß Abs. 2. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd jedoch eine Wildschadenspauschale ausbedungen, dann ist nur der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel des Jagdpachtbetrages übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden oder von jenem Teil von Eigenjagden, die nicht verpachtet sind, ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jagdpachtbetrages pro Hektar für verpachtete Jagdgebiete, mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Bei Eigenjagden, die nur zum Teil verpachtet sind, ist die Summe aus den beiden oben ermittelten Jagdwerten für die verpachtete und die unverpachtete Fläche zu ermitteln. Der Pachtbetrag gemäß § 166 Abs. 3 ergibt sich aus dem Quotient des Jagdwertes der Jagd als Dividend und der verpachteten und allenfalls unverpachteten Jagdfläche in Hektar als Divisor.
(2) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
(1) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die Jagdabgabe von den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.
(2) Die Jagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Jagdabgabe herangezogen werden.
(Anm.: Abs. 13 entfällt laut LGBl. Nr. 13/2022)Anmerkung, Absatz 13, entfällt laut Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,)
LGBl. Nr. 63/2018 (XXI. Gp. RV 1493 AB 1505)
LGBl. Nr. 74/2019 (XXI. Gp. RV 1988 AB 2018) [CELEX Nr. 32014R1143, 32014R0511, 32015R1866, 32016R1191]
LGBl. Nr. 89/2019 (XXI. Gp. RV 2010 AB 2081) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147]
LGBl. Nr. 25/2020 (XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)
LGBl. Nr. 27/2020 (XXII. Gp. RV 25 AB 47)
LGBl. Nr. 8/2021 (XXII. Gp. RV 416 AB 429)
I. Hauptstück | |
Präambel | |
Ziele | |
Jagdrecht | |
Begriffsbestimmungen | |
Eigenjagdgebiet | |
Zusammenhang von Grundflächen | |
Teilung des Eigenjagdgebietes | |
Entstehung oder Erweiterung eines Eigenjagdgebietes | |
Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften | |
Genossenschaftsjagdgebiet | |
Umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege | |
Auflassung von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten | |
Jagdperiode und Jagdjahr | |
II. Hauptstück | |
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete | |
Schongebiete | |
Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten | |
Vorpachtrecht | |
Änderungen im Vorpachtrecht | |
Abrundung von Jagdgebieten | |
Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten | |
Ruhen der Jagd | |
III. Hauptstück | |
Jagdgenossenschaft | |
Jagdausschuss | |
Wahl des Jagdausschusses | |
Wahlkommissionen | |
Wahlliste | |
Kundmachung; Wahlvorschläge | |
Abstimmungsverfahren | |
Wahlanfechtung | |
Wahlordnung | |
Geschäftsführung des Jagdausschusses | |
Endigen der Funktion; Ersatzmitglieder | |
IV. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Art der Verwertung | |
Eignung zur Pacht | |
Einzelpersonen | |
Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung | |
2. Abschnitt | |
Beschlussfassung durch den Jagdausschuss | |
Anzeige der Verpachtung | |
3. Abschnitt | |
Versteigerungsbedingungen | |
Verbotene Vereinbarungen | |
Kundmachung der Versteigerung | |
Vorgang bei der Versteigerung | |
Anzeige der erfolgten Versteigerung | |
4. Abschnitt | |
Genossenschaftsjagdverwaltung | |
Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters | |
Kosten der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters | |
5. Abschnitt | |
Kostenersatz | |
Kaution | |
Erlag des Pachtbetrages | |
Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet | |
Verwendung des Pachtbetrages | |
Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden | |
Unterverpachtung; Weiterverpachtung | |
Ausfertigung des Pachtvertrages | |
Änderung des Pachtvertrages | |
Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters oder Untergang der juristischen Person auf den Pachtvertrag | |
Auflösung des Pachtvertrages | |
Verfügung hinsichtlich der frei werdenden Genossenschaftsjagd | |
V. Hauptstück | |
Verpachtung der Eigenjagd | |
Ausübung der unverpachteten Eigenjagd | |
VI. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Voraussetzungen für das Jagen | |
Jagdkarte | |
Jagdgastkarten | |
Jagdprüfung | |
Verweigerung der Jagdkarte | |
Entziehung der Jagdkarte | |
Jagderlaubnis | |
2. Abschnitt | |
Voraussetzungen für die Beizjagd | |
3. Abschnitt | |
Jagdkartenabgabe | |
Jagdkartenvordrucke | |
VII. Hauptstück | |
Jagdschutz | |
Jagdschutzorgane | |
Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan | |
Bestätigung und Angelobung der Jagdschutzorgane | |
Widerruf der Bestätigung als Jagdschutzorgan | |
Prüfung zum Jagdschutzorgan | |
Stellung und Befugnisse der Jagdschutzorgane | |
Waffengebrauch der Jagdschutzorgane | |
VIII. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Schuss- und Schonzeiten | |
Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses | |
Verkürzung der Schonzeit | |
2. Abschnitt | |
Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild und mit Eiern; Verkaufserlaubnisse | |
IX. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Wildstandregulierung | |
Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen | |
Durchführung des Abschussplanes | |
Abschussliste | |
Trophäenbewertung | |
2. Abschnitt | |
Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung | |
Wildfütterung | |
Jagdeinrichtungen | |
Jagdnotweg | |
Wildfolge | |
Jagdhunde | |
Fangen von Wild | |
Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten | |
Verbote sachlicher Art | |
Wildschutzgebiete | |
Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd | |
3. Abschnitt | |
Bildung | |
Hegeringleitung | |
4. Abschnitt | |
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten | |
Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen | |
X. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Maßnahmen zum Schutz der Kulturen | |
Jagdliche Beschränkung | |
Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen | |
2. Abschnitt | |
Haftung für Jagd- und Wildschäden | |
Schäden durch Wechselwild | |
Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild | |
Rückgriffsrecht der oder des Verpflichteten | |
Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen oder an der Feld- oder Waldgrenze | |
Ermittlung des Jagd- und Wildschadens | |
3. Abschnitt | |
Schlichtungsorgane | |
Geltendmachung des Schadens | |
Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde | |
Aufteilung der Kosten des Verfahrens | |
Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife | |
XI. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
2. Abschnitt | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
3. Abschnitt | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
XII. Hauptstück | |
Jagdbeiräte | |
(entfallen) | |
Jagdkataster, digitale Abschusserfassung und Jagdstatistik | |
XIII. Hauptstück | |
Anwendungsbereich | |
XIV. Hauptstück | |
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften | |
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | |
Strafbestimmungen | |
Verfall von Gegenständen | |
Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände | |
Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes | |
XV. Hauptstück | |
Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner | |
Jagdwert | |
Auskunftspflicht | |
Einhebung der Jagdabgabe | |
XVI. Hauptstück | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren |