§ 87 Bgld. JagdG 2017 Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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