Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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