§ 98 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, sind in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen. Die Bildung der Hegeringe hat nach Anhörung der betroffenen Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und des Bezirksjagdbeirates durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Hegering aber über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken soll, durch die Landesregierung zu erfolgen.

In Kraft seit 27.02.2021 bis 31.12.9999
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