(1) Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind vom Jagdschutzorgan sowie von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von allen in ihrem oder seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten festlegen; insbesondere können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 88, 89 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 angeordnet werden.
(3) Soweit dies zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 2 erforderlich ist, hat die Behörde die Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Abschussaufträge im Sinne des Abs. 2 kann sie auch ohne entsprechende Verordnungsregelung nach Abs. 2 mit Bescheid erteilen, wenn dies zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes erforderlich ist. Vor Erteilung eines solchen Abschussauftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten.
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