(1) Wird eine Genossenschaftsjagd weder durch öffentliche Versteigerung (§§ 38 ff), noch im Wege des freien Übereinkommens (§ 36 f) verpachtet, so ist zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes, sofern nicht auf ihm Vorpachtrechte (§ 16) festgestellt sind, eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Die öffentliche Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ist jedoch spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Jagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.
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