§ 28 Bgld. JagdG 2017 Wahlanfechtung

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister am jeweiligen Gemeindeamt schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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