(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 4 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 16 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen. Der Antrag hat die Zustimmungserklärung der Pächterin oder des Pächters des Genossenschaftsjagdgebietes zu enthalten. Liegt kein Antrag vor, erfüllt der verbleibende Teil des Eigenjagdgebietes aber nicht mehr die Mindestjagdfläche von 115 ha, fallen diese Grundstücke dem Genossenschaftsjagdgebiet mit Beginn des nächsten Jagdjahres zu.
0 Kommentare zu § 6 Bgld. JagdG 2017