(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,
1. | denen eine der im § 61 geforderten Voraussetzungen fehlt; | |||||||||
2. | denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde; | |||||||||
3. | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
4. | die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nicht nachweisen; | |||||||||
5. | die durch eine körperliche Behinderung unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen; | |||||||||
6. | die dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sind; | |||||||||
7. | die an einer psychischen Krankheit oder an einer geistigen Behinderung leiden; | |||||||||
8. | die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, begangen durch unvorsichtigen Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, gegen die Sittlichkeit oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens mit Bereicherungsvorsatz gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit der Jagdausübung rechtskräftig verurteilt worden sind, für längstens drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Tilgungsfrist beginnt; | |||||||||
9. | die gemäß § 162 Abs. 1 bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Bestrafungen nach dem Jagdgesetz eines anderen Bundeslandes sind Bestrafungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn die Tatbestände im Wesentlichen gleich sind; | |||||||||
10. | die wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015, oder wegen Übertretung einer Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 bestraft wurden, wenn die Übertretung in verabscheuungswürdiger Weise (zB Abschuss oder Fangen von nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Tieren) begangen wurde, oder die wiederholt wegen Übertretung einer Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 bestraft wurden, die mit der Jagdausübung im Zusammenhang steht, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung; | |||||||||
11. | denen die Jagdkarte entzogen wurde, für die Dauer der Entziehung. |
(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen.
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