§ 9 Bgld. JagdG 2017 Genossenschaftsjagdgebiet

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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